
im Bundesverband Deutscher Bestatter e.V.
Name, Sitz, Bezirk
§ 1
(1) Der Bestatterverband führt den Namen
„Bestatterverband Niedersachsen e.V.“
(2) Sein Sitz ist Hannover, sein Bezirk erstreckt sich auf das Bundesland Niedersachsen.
(3) Der Bestatterverband Niedersachsen ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover
eingetragen und Mitglied des Bundesverbandes Deutscher Bestatter e.V. in Düsseldorf.
(1) Der Bestatterverband führt den Namen
„Bestatterverband Niedersachsen e.V.“
(2) Sein Sitz ist Hannover, sein Bezirk erstreckt sich auf das Bundesland Niedersachsen.
(3) Der Bestatterverband Niedersachsen ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover
eingetragen und Mitglied des Bundesverbandes Deutscher Bestatter e.V. in Düsseldorf.
Fachgebiet
§ 2
Das Fachgebiet des Verbandes umfasst alle zum Arbeitsbereich des Bestattungsgewerbes gehörenden Lieferungen, Leistungen und Besorgungen. Als solche Tätigkeiten sind insbesondere anzusehen:
a) als Lieferungen
Lieferung von Särgen, Urnen, Sargausstattungen, Leichenwäsche, Dekoration
b) als Leistungen
aa) Waschen und Einkleiden der Leichen
bb) Einsargen der Leichen
cc) Aufbahrung der Leichen
dd) Stellung von Dekorationen
ee) Überführung der Leichen
ff) Stellung der Leichenträger
gg) Leitung der Bestattung
c) als Besorgungen
aa) Vermittlung von Leichenwagen und Leichenträgern
bb) Vermittlung von Dekorationen
cc) Besorgung der Formalitäten bei den amtlichen und kirchlichen Stellen
dd) Vorlage der amtlichen und kirchlichen Bestattungsgebühren
ee) Vermittlung von Trauerdrucksachen und Traueranzeigen
ff) Vermittlung von Trauermusik
gg) Geltendmachung von Ansprüchen aus Sterbegeldversicherungen
Aufgaben
§ 3
(1) Der Bestatterverband Niedersachsen e.V. hat die Aufgabe:
1. die allgemeinen, ideellen, fachlichen, wirtschaftlichen und sozialpolitischen Belange des
Bestattungsgewerbes im Bundesland Niedersachsen wahrzunehmen,
2. den Bundesverband und die entsprechenden Verbände in anderen Bundesländern in der
Bundesrepublik Deutschland in der Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsmäßigen
Aufgaben zu unterstützen,
3. den Behörden Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten und ihnen sowie den Gerichten
auf Verlangen Gutachten zu erstatten,
4. den Gemeinschaftsgeist und die Berufsehre zu pflegen,
5. die kulturellen Belange im Bestattungswesen zu fördern.
(2) Er kann im Einvernehmen mit dem Bundesverband überstaatlichen Organisationen gleicher
Zielsetzung beitreten.
§ 4
(1) Der Bestatterverband Niedersachsen kann ferner die allgemeinen, ideellen, fachlichen,
wirtschaftlichen und sozialpolitischen Interessen seiner Mitglieder fördern. Dabei soll er sich im
Einvernehmen mit dem Bundesverband befinden, wenn die ideellen, fachlichen, wirtschaftlichen
und die sozialpolitischen Interessen seiner Mitglieder sich nicht auf den Bereich seines
Landesverbandes beschränken.
Zu diesem Zweck kann er insbesondere
1. Einrichtungen zur Erhöhung des beruflichen Leistungsstandes schaffen oder unterstützen,
2. Regelungen zur Berufsausbildung treffen oder unterstützen,
3. das Prüfungswesen des Bundesverbandes unterstützen,
4. Maßnahmen zur Aufrechterhaltung eines lauteren Wettbewerbs und zur Förderung des
Leistungswettbewerbs treffen, dabei auch Wettbewerbsregeln gemäß §§ 28 ff. des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen aufstellen und eintragen lassen sowie die Mitglieder zu
deren Einhaltung verpflichten,
5. bei der Prüfung dieser Voraussetzungen der Verleihung der Berechtigung zum Führen des
Verbandszeichens, welches der Bundesverband verleiht, mitwirken sowie beim Bundesverband
die Entziehung des Verbandszeichens bei Wegfall der Voraussetzungen beantragen,
6. Tarifverträge abschließen,
7. die fachwissenschaftliche Forschung und die Fachpresse unterstützen.
(2) Der Zweck des Bestatterverbandes Niedersachsen e.V. ist auf keinen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb gerichtet.
Das Fachgebiet des Verbandes umfasst alle zum Arbeitsbereich des Bestattungsgewerbes gehörenden Lieferungen, Leistungen und Besorgungen. Als solche Tätigkeiten sind insbesondere anzusehen:
a) als Lieferungen
Lieferung von Särgen, Urnen, Sargausstattungen, Leichenwäsche, Dekoration
b) als Leistungen
aa) Waschen und Einkleiden der Leichen
bb) Einsargen der Leichen
cc) Aufbahrung der Leichen
dd) Stellung von Dekorationen
ee) Überführung der Leichen
ff) Stellung der Leichenträger
gg) Leitung der Bestattung
c) als Besorgungen
aa) Vermittlung von Leichenwagen und Leichenträgern
bb) Vermittlung von Dekorationen
cc) Besorgung der Formalitäten bei den amtlichen und kirchlichen Stellen
dd) Vorlage der amtlichen und kirchlichen Bestattungsgebühren
ee) Vermittlung von Trauerdrucksachen und Traueranzeigen
ff) Vermittlung von Trauermusik
gg) Geltendmachung von Ansprüchen aus Sterbegeldversicherungen
Aufgaben
§ 3
(1) Der Bestatterverband Niedersachsen e.V. hat die Aufgabe:
1. die allgemeinen, ideellen, fachlichen, wirtschaftlichen und sozialpolitischen Belange des
Bestattungsgewerbes im Bundesland Niedersachsen wahrzunehmen,
2. den Bundesverband und die entsprechenden Verbände in anderen Bundesländern in der
Bundesrepublik Deutschland in der Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsmäßigen
Aufgaben zu unterstützen,
3. den Behörden Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten und ihnen sowie den Gerichten
auf Verlangen Gutachten zu erstatten,
4. den Gemeinschaftsgeist und die Berufsehre zu pflegen,
5. die kulturellen Belange im Bestattungswesen zu fördern.
(2) Er kann im Einvernehmen mit dem Bundesverband überstaatlichen Organisationen gleicher
Zielsetzung beitreten.
§ 4
(1) Der Bestatterverband Niedersachsen kann ferner die allgemeinen, ideellen, fachlichen,
wirtschaftlichen und sozialpolitischen Interessen seiner Mitglieder fördern. Dabei soll er sich im
Einvernehmen mit dem Bundesverband befinden, wenn die ideellen, fachlichen, wirtschaftlichen
und die sozialpolitischen Interessen seiner Mitglieder sich nicht auf den Bereich seines
Landesverbandes beschränken.
Zu diesem Zweck kann er insbesondere
1. Einrichtungen zur Erhöhung des beruflichen Leistungsstandes schaffen oder unterstützen,
2. Regelungen zur Berufsausbildung treffen oder unterstützen,
3. das Prüfungswesen des Bundesverbandes unterstützen,
4. Maßnahmen zur Aufrechterhaltung eines lauteren Wettbewerbs und zur Förderung des
Leistungswettbewerbs treffen, dabei auch Wettbewerbsregeln gemäß §§ 28 ff. des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen aufstellen und eintragen lassen sowie die Mitglieder zu
deren Einhaltung verpflichten,
5. bei der Prüfung dieser Voraussetzungen der Verleihung der Berechtigung zum Führen des
Verbandszeichens, welches der Bundesverband verleiht, mitwirken sowie beim Bundesverband
die Entziehung des Verbandszeichens bei Wegfall der Voraussetzungen beantragen,
6. Tarifverträge abschließen,
7. die fachwissenschaftliche Forschung und die Fachpresse unterstützen.
(2) Der Zweck des Bestatterverbandes Niedersachsen e.V. ist auf keinen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb gerichtet.
Mitgliedschaft
§ 5
(1) Mitglied des Bestatterverbandes Niedersachsen e.V. kann jedes Bestattungsunternehmen sein,
dessen Hauptsitz in einem Ort im Bereich des Bundeslandes Niedersachsen ist; ferner solche
Bestattungsunternehmen mit Hauptsitz in einem Ort außerhalb des Bundeslandes, die im
Bundesland Niedersachsen einen rechtsgültigen Nebensitz haben.
Die Rechtsform des Betriebes des Bestattungsunternehmens ist ohne Bedeutung. Voraussetzung
ist, dass das Bestattungsunternehmen einzelne oder alle Lieferungen, Leistungen und
Besorgungen im Sinne des § 2 dieser Satzung im ständigen Geschäftsbetrieb übernimmt.
(2) Rechtsfähige und nicht rechtsfähige Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des
Handelsrechts und juristische Personen, die als gewerbliche Zulieferer der Mitglieder des
Bestatterverbandes Niedersachsen e.V. anzusehen sind und die Gewähr für die Unterstützung
der Bestrebungen des Bundesverbandes und des Landesverbandes bieten, können als
fördernde, nicht stimmberechtigte Mitglieder aufgenommen werden.
(3) Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
(4) Natürliche Personen, die sich um die Förderung des Bestatterverbandes Niedersachsen e.V.
oder seiner Mitglieder oder des Bestattungsgewerbes besondere Verdienste erworben haben,
können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern oder zu
Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
(5) Personen oder Unternehmen oder Beteiligte oder Mitarbeiter solcher Unternehmen, die einem
anderen Verein oder Verband angehören, der die gleichen oder ähnliche Ziele verfolgt wie der
Bestatterverband Niedersachsen e.V., können nicht Mitglieder des Bestatterverbandes
Niedersachsen e.V. werden oder bleiben.
(6) Selbständige Bestattungsunternehmen sind eigenständige, unabhängige Einzelbetriebe, gleich
welcher Rechtsform. Als selbständig im Sinne des Satzes 1 gelten auch solche Einzelbetriebe,
die, gleich in welcher Rechtsform, wirtschaftlich und/oder personell miteinander verbunden
sind (Niederlassungen und Filialen) bzw. voneinander durch ein übergeordnetes Unternehmen
oder eine Firmengruppe beherrscht sind, solange das Bestattungsunternehmen nach außen
selbständig betrieben wird.
§ 6
(1) Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich bei der Geschäftsstelle des
Bestatterverbandes Niedersachsen e.V. zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand
des Verbandes. Gegen die ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann die Entscheidung
der Mitgliederversammlung, gegen die ablehnende Entscheidung der Mitgliederversammlung
die Entscheidung des Schiedsgerichts beantragt werden.
(2) Für den Erwerb der Mitgliedschaft wird eine Aufnahmegebühr erhoben.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten des Monats, der auf den Tag der zustimmenden
Entscheidung des Vorstandes über den Aufnahmeantrag folgt. Sie endet mit dem Austritt
oder Ausschluß.
Bei natürlichen Personen als Ehrenmitgliedern, Ehrenvorsitzenden oder fördernden
Mitgliedern endet sie ferner mit dem Tode.
(4) Der Austritt kann nur zum Schluß des Rechnungsjahres schriftlich gegenüber der
Geschäftsführung mit einer Frist von 3 Monaten erklärt werden.
§ 7
(1) Durch Beschluß des Vorstandes können Mitglieder von der weiteren Mitgliedschaft
ausgeschlossen werden, wenn sie
1. gegen die Satzung gröblich oder beharrlich verstoßen oder satzungsgemäße Beschlüsse
oder Anordnungen der Organe des Bestatterverbandes Niedersachsen e.V. nicht befolgen,
2. durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Bestatterverbandes
Niedersachsen e.V. gefährden,
3. den fälligen Beitrag trotz mehrmaliger Aufforderung nicht entrichtet haben.
(2) Vor dem Beschluß ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben; hierfür ist eine
angemessene Frist einzuräumen. Innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung des
Ausschließungsbeschlusses steht dem Mitglied ein durch eingeschriebenen Brief an die
Geschäftsführung einzulegender Einspruch an den Vorstand zu. Über die ablehnende
Entscheidung des Vorstandes kann innerhalb einer weiteren Frist von 14 Tagen nach
Zustellung des Einspruchsbescheides bei der Geschäftsführung die Entscheidung des
Schiedsgerichts beantragt werden.
(3) Vor Ablauf eines Jahres nach dem rechtswirksam erfolgten Ausschluß aus dem Bestatterverband
Niedersachsen e.V. ist der Vorstand nicht verpflichtet, einen Antrag auf Wiederaufnahme zu
behandeln.
§ 8
Ausgeschiedene Mitglieder verlieren alle Ansprüche an das Vermögen des Bestatterverbandes
Niedersachsen e.V.. Sie bleiben zur Zahlung der Beiträge verpflichtet, die bis zum Zeitpunkt
ihres Ausscheidens fällig waren. Ihre vertraglichen und sonstigen Verbindlichkeiten, welche dem
Bestatterverband gegenüber bestehen, werden durch das Ausscheiden nicht berührt.
§ 9
(1) Die Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, die Einrichtungen des Bundesverbandes und des Bestatterverbandes
Niedersachsen e.V. nach Maßgabe der Satzung des Bundesverbandes, dieser Satzung und der
satzungsgemäßen Beschlüsse und Anordnungen der jeweiligen Organe des Bestatterverbandes
zu benutzen.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, an der Erfüllung der Aufgabe des Bestatterverbandes
Niedersachsen e.V. mitzuwirken und die Vorschriften dieser Satzung sowie die
satzungsgemäßen Beschlüsse und Anordnungen der Organe des Bestatterverbandes zu befolgen.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Bestatterverband Niedersachsen und dem Bundesverband
und deren jeweiligen Organen gewissenhaft und fristgerecht alle erforderlichen Auskünfte
zu geben und sie über alle wichtigen Ereignisse für das Bestatterverbandsleben zu
unterrichten.
(5) Bei Streitigkeiten untereinander sind die Mitglieder verpflichtet, vor Beschreitung des
ordentlichen Rechtsweges das Schiedsgericht anzurufen.
(1) Mitglied des Bestatterverbandes Niedersachsen e.V. kann jedes Bestattungsunternehmen sein,
dessen Hauptsitz in einem Ort im Bereich des Bundeslandes Niedersachsen ist; ferner solche
Bestattungsunternehmen mit Hauptsitz in einem Ort außerhalb des Bundeslandes, die im
Bundesland Niedersachsen einen rechtsgültigen Nebensitz haben.
Die Rechtsform des Betriebes des Bestattungsunternehmens ist ohne Bedeutung. Voraussetzung
ist, dass das Bestattungsunternehmen einzelne oder alle Lieferungen, Leistungen und
Besorgungen im Sinne des § 2 dieser Satzung im ständigen Geschäftsbetrieb übernimmt.
(2) Rechtsfähige und nicht rechtsfähige Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des
Handelsrechts und juristische Personen, die als gewerbliche Zulieferer der Mitglieder des
Bestatterverbandes Niedersachsen e.V. anzusehen sind und die Gewähr für die Unterstützung
der Bestrebungen des Bundesverbandes und des Landesverbandes bieten, können als
fördernde, nicht stimmberechtigte Mitglieder aufgenommen werden.
(3) Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
(4) Natürliche Personen, die sich um die Förderung des Bestatterverbandes Niedersachsen e.V.
oder seiner Mitglieder oder des Bestattungsgewerbes besondere Verdienste erworben haben,
können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern oder zu
Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
(5) Personen oder Unternehmen oder Beteiligte oder Mitarbeiter solcher Unternehmen, die einem
anderen Verein oder Verband angehören, der die gleichen oder ähnliche Ziele verfolgt wie der
Bestatterverband Niedersachsen e.V., können nicht Mitglieder des Bestatterverbandes
Niedersachsen e.V. werden oder bleiben.
(6) Selbständige Bestattungsunternehmen sind eigenständige, unabhängige Einzelbetriebe, gleich
welcher Rechtsform. Als selbständig im Sinne des Satzes 1 gelten auch solche Einzelbetriebe,
die, gleich in welcher Rechtsform, wirtschaftlich und/oder personell miteinander verbunden
sind (Niederlassungen und Filialen) bzw. voneinander durch ein übergeordnetes Unternehmen
oder eine Firmengruppe beherrscht sind, solange das Bestattungsunternehmen nach außen
selbständig betrieben wird.
§ 6
(1) Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich bei der Geschäftsstelle des
Bestatterverbandes Niedersachsen e.V. zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand
des Verbandes. Gegen die ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann die Entscheidung
der Mitgliederversammlung, gegen die ablehnende Entscheidung der Mitgliederversammlung
die Entscheidung des Schiedsgerichts beantragt werden.
(2) Für den Erwerb der Mitgliedschaft wird eine Aufnahmegebühr erhoben.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten des Monats, der auf den Tag der zustimmenden
Entscheidung des Vorstandes über den Aufnahmeantrag folgt. Sie endet mit dem Austritt
oder Ausschluß.
Bei natürlichen Personen als Ehrenmitgliedern, Ehrenvorsitzenden oder fördernden
Mitgliedern endet sie ferner mit dem Tode.
(4) Der Austritt kann nur zum Schluß des Rechnungsjahres schriftlich gegenüber der
Geschäftsführung mit einer Frist von 3 Monaten erklärt werden.
§ 7
(1) Durch Beschluß des Vorstandes können Mitglieder von der weiteren Mitgliedschaft
ausgeschlossen werden, wenn sie
1. gegen die Satzung gröblich oder beharrlich verstoßen oder satzungsgemäße Beschlüsse
oder Anordnungen der Organe des Bestatterverbandes Niedersachsen e.V. nicht befolgen,
2. durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Bestatterverbandes
Niedersachsen e.V. gefährden,
3. den fälligen Beitrag trotz mehrmaliger Aufforderung nicht entrichtet haben.
(2) Vor dem Beschluß ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben; hierfür ist eine
angemessene Frist einzuräumen. Innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung des
Ausschließungsbeschlusses steht dem Mitglied ein durch eingeschriebenen Brief an die
Geschäftsführung einzulegender Einspruch an den Vorstand zu. Über die ablehnende
Entscheidung des Vorstandes kann innerhalb einer weiteren Frist von 14 Tagen nach
Zustellung des Einspruchsbescheides bei der Geschäftsführung die Entscheidung des
Schiedsgerichts beantragt werden.
(3) Vor Ablauf eines Jahres nach dem rechtswirksam erfolgten Ausschluß aus dem Bestatterverband
Niedersachsen e.V. ist der Vorstand nicht verpflichtet, einen Antrag auf Wiederaufnahme zu
behandeln.
§ 8
Ausgeschiedene Mitglieder verlieren alle Ansprüche an das Vermögen des Bestatterverbandes
Niedersachsen e.V.. Sie bleiben zur Zahlung der Beiträge verpflichtet, die bis zum Zeitpunkt
ihres Ausscheidens fällig waren. Ihre vertraglichen und sonstigen Verbindlichkeiten, welche dem
Bestatterverband gegenüber bestehen, werden durch das Ausscheiden nicht berührt.
§ 9
(1) Die Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, die Einrichtungen des Bundesverbandes und des Bestatterverbandes
Niedersachsen e.V. nach Maßgabe der Satzung des Bundesverbandes, dieser Satzung und der
satzungsgemäßen Beschlüsse und Anordnungen der jeweiligen Organe des Bestatterverbandes
zu benutzen.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, an der Erfüllung der Aufgabe des Bestatterverbandes
Niedersachsen e.V. mitzuwirken und die Vorschriften dieser Satzung sowie die
satzungsgemäßen Beschlüsse und Anordnungen der Organe des Bestatterverbandes zu befolgen.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Bestatterverband Niedersachsen und dem Bundesverband
und deren jeweiligen Organen gewissenhaft und fristgerecht alle erforderlichen Auskünfte
zu geben und sie über alle wichtigen Ereignisse für das Bestatterverbandsleben zu
unterrichten.
(5) Bei Streitigkeiten untereinander sind die Mitglieder verpflichtet, vor Beschreitung des
ordentlichen Rechtsweges das Schiedsgericht anzurufen.
Wahlrecht, Stimmrecht, Wählbarkeit
§ 10
(1) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt und hat das aktive
und passive Wahlrecht. Auf jedes Mitglied entfällt eine Stimme. Das gilt auch für
Unternehmen, die in Form von Gesellschaften des bürgerlichen Rechts oder des
Handelsrechts oder als juristische Person betrieben werden.
Das Stimmrecht übt in diesem Falle derjenige Gesellschafter oder Geschäftsführer oder
das zur Vertretung der Gesellschaft oder juristischen Person bestellte sonstige Organ aus.
(2) Nicht stimmberechtigt und aktiv und passiv wahlberechtigt in der Mitgliederversammlung
sind Personen,
1. denen die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Ämter rechtskräftig aberkannt sind,
2. gegen die ein Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist,
welches die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur
Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
(3) Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt und nicht aktiv und passiv
wahlberechtigt.
(4) Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung vertreten lassen. Zur Vertretung
sind nur andere ordentliche Mitglieder des Bestatterverbandes oder eine im Unternehmen
des zu vertretenden Mitgliedes tätige volljährige Person berechtigt. Jedes Mitglied kann
nur jeweils ein anderes Mitglied vertreten.
(5) Zur Vermeidung von Stimmenhäufungen gilt für Mitglieder von Bestattungsunternehmen
im Sinne von § 5 Abs. 6 Satz 2 folgende Stimmenregelung:
Bei Abstimmungen in der Mitgliederversammlung haben miteinander wirtschaftlich
und/oder personell verbundene oder solche Unternehmen, die unter ein und demselben
Beherrschungsvertrag stehen, eine Stimmrechtsbegrenzung von 3 Stimmen.
(1) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt und hat das aktive
und passive Wahlrecht. Auf jedes Mitglied entfällt eine Stimme. Das gilt auch für
Unternehmen, die in Form von Gesellschaften des bürgerlichen Rechts oder des
Handelsrechts oder als juristische Person betrieben werden.
Das Stimmrecht übt in diesem Falle derjenige Gesellschafter oder Geschäftsführer oder
das zur Vertretung der Gesellschaft oder juristischen Person bestellte sonstige Organ aus.
(2) Nicht stimmberechtigt und aktiv und passiv wahlberechtigt in der Mitgliederversammlung
sind Personen,
1. denen die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Ämter rechtskräftig aberkannt sind,
2. gegen die ein Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist,
welches die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur
Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
(3) Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt und nicht aktiv und passiv
wahlberechtigt.
(4) Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung vertreten lassen. Zur Vertretung
sind nur andere ordentliche Mitglieder des Bestatterverbandes oder eine im Unternehmen
des zu vertretenden Mitgliedes tätige volljährige Person berechtigt. Jedes Mitglied kann
nur jeweils ein anderes Mitglied vertreten.
(5) Zur Vermeidung von Stimmenhäufungen gilt für Mitglieder von Bestattungsunternehmen
im Sinne von § 5 Abs. 6 Satz 2 folgende Stimmenregelung:
Bei Abstimmungen in der Mitgliederversammlung haben miteinander wirtschaftlich
und/oder personell verbundene oder solche Unternehmen, die unter ein und demselben
Beherrschungsvertrag stehen, eine Stimmrechtsbegrenzung von 3 Stimmen.
Organe
§ 11
Organe des Bestatterverbandes Niedersachsen e.V. sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. der Beirat.
Organe des Bestatterverbandes Niedersachsen e.V. sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. der Beirat.
Mitgliederversammlung
§ 12
(1) die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern, den fördernden
Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern.
Hinsichtlich des Stimm- und aktiven und passiven Wahlrechts bleibt § 10 unberührt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) die Entgegennahme des Geschäftsberichtes,
b) die Feststellung des Haushaltsplanes und die Bewilligung von Ausgaben, die im
Haushaltsplan nicht vorgesehen sind,
c) die Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
d) die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung,
e) die Beschlussfassung über
aa) Erwerb, Veräußerung oder dringliche Belastung von Grundstücken,
bb) Abschluß von Verträgen, durch welche dem Bundesverband fortlaufende
Verpflichtungen auferlegt werden mit Ausnahme der Anstellungsverträge
für die Angestellten der Geschäftsstelle,
cc) die Anlegung des Vermögens,
f) die Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters, der weiteren Mitglieder des
Vorstandes sowie der Mitglieder des Beirates,
g) die Entlastung des Vorstandes, des Beirates und des Geschäftsführers,
h) die Änderung der Satzung,
i) die Beschlussfassung über die Auflösung des Bestatterverbandes Niedersachsen e.V.,
j) die Beschlussfassung über solche Angelegenheiten von grundsätzlicher
Bedeutung, die ihr zu diesem Zweck vom Vorstand übertragen werden,
k) die Beschlussfassung über Beschwerden gegen die Ablehnung von
Aufnahmegesuchen.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal
jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden,
wenn der Vorstand sie beschließt. Sie müssen einberufen werden, wenn die Einberufung
von einem Viertel der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Gegenstandes
bei dem Vorstand oder der Geschäftsstelle beantragt wird.
§ 13
(1) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden mit einer
Frist von tunlichst 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann in besonders dringenden Fällen
die Einladungsfrist bis auf 3 Tage abgekürzt werden.
(2) Der Vorsitzende und im Falle der Verhinderung sein Stellvertreter leitet die
Mitgliederversammlung
(3) über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der sämtliche
Beschlüsse, Wahlen und Abstimmungen verzeichnet sein müssen. Die Niederschrift ist
von dem Leiter der Mitgliederversammlung und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen
und der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 14
(1) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag
als abgelehnt.
(2) Änderungen der Satzung können nur mit Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
Stimmberechtigten beschlossen werden.
(3) Die Auflösung des Bestatterverbandes Niedersachsen e.V. kann nur mit einer Mehrheit
von drei Vierteln sämtlicher Stimmberechtigten beschlossen werden. Kommt eine
solche Mehrheit in der zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen
Mitgliederversammlung nicht zustande, ist eine neue Mitgliederversammlung mit einer
Einladungsfrist von 7 Tagen einzuberufen, in welcher eine Mehrheit von drei Vierteln
der anwesenden Stimmberechtigten genügt. Zugleich mit dem Beschluß über die
Auflösung ist über die Verwendung der vorhandenen Mittel zu beschließen.
(4) Beschlüsse können von der Mitgliederversammlung nur über solche Angelegenheiten
gefasst werden, die bei einer Einberufung in der Tagesordnung bezeichnet sind oder,
sofern es sich nicht um Satzungsänderungen oder die Auflösung des Bestatterverbandes
Niedersachsen e.V. handelt, mit Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden
Stimmberechtigten vom Vorsitzenden nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(5) Auch ohne Mitgliederversammlung ist eine Beschlussfassung zulässig. Sie ist gültig,
wenn die stimmberechtigten Mitglieder mit absoluter Stimmenmehrheit ihre
Zustimmung zu dem Beschlussantrag schriftlich erklärt haben.
§ 15
(1) Die von der Mitgliederversammlung vorzunehmenden Wahlen sind geheim und erfolgen
durch Abgabe von Stimmzetteln. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Wahlen durch Zuruf sind zulässig, wenn von Seiten der Wahlberechtigten nicht
widersprochen wird.
(2) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen.
Vorstand
§ 16
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und 5 weiteren
Mitgliedern.
(2) Der Vorsitzende und der Stellvertreter müssen fachgeprüfte Bestatter sein.
Die übrigen Vorstandsmitglieder können entweder fachgeprüfte Bestatter oder
Tischlermeister mit mindestens 10jähriger hauptberuflicher Tätigkeit im
Bestattungsgewerbe sein
Sämtliche Vorstandsmitglieder dürfen bei ihrer Wahl das 65. Lebensjahr nicht beendet
haben. Sie werden in je einem besonderen Wahlgang von der Mitgliederversammlung
aus der Reihe der Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von 3 Jahren
gewählt.
Die Vorstandsmitglieder erhalten fortlaufende Nummern (Vorsitzender Nr. 1,
Stellvertreter Nr. 2 usw.). Um die Kontinuität der Verbandsführung zu wahren, werden
abwechselnd die Vorstandsmitglieder mit gerader und ungerader Ziffer gewählt.
Anfangsjahr ist 1981. Die Vorstandsmitglieder mit gerader Ziffer werden erst 1984
gewählt.
Wenn bei der Wahl des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters die absolute
Stimmenmehrheit nicht auf eine Person fällt, findet eine engere Wahl unter den beiden
Personen statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.
(3) Die Wahl des Vorsitzenden findet unter Leitung des an Lebensjahren ältesten Mitglieds,
die Wahl des Stellvertreters unter der Leitung des Vorsitzenden statt.
(4) Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Wahlzeit so lange im Amt, bis ihre
Nachfolger das Amt angetreten haben. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Scheiden Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, so ist in der nächsten
Mitgliederversammlung eine Neuwahl für den Rest der Wahlzeit vorzunehmen.
§ 17
(1) Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden oder seines
Stellvertreters mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden
mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.
(3) Über die Verhandlung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen;
sie ist von dem Sitzungsleiter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen und in der
nächsten Vorstandssitzung zur Genehmigung vorzulegen.
Die Mitglieder des Bestatterverbandes Niedersachsen e.V. sind berechtigt, diese
Niederschriften in der Geschäftsstelle einzusehen, wenn sie ein berechtigtes
Interesse darlegen.
§ 18
(1) Vorstand des Verbandes im Sinne des § 26 BGH ist der Vorsitzende und sein
Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind berechtigt, den
Bestatterverband Niedersachsen e.V. gerichtlich und außergerichtlich, und zwar
jeder für sich allein, zu vertreten.
(2) Schriftliche Willenserklärungen des Vorstandes müssen im Namen des
Bestatterverbandes Niedersachsen e.V. ausgestellt und von dem Vorsitzenden oder
seinem Stellvertreter unterzeichnet sein. Lediglich für das Innenverhältnis wird
bestimmt, dass der Stellvertreter nur im Falle der Erkrankung oder einer sonstigen
längeren Verhinderung des Vorsitzenden diesen nach außen hin vertritt
§ 19
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Bestatterverbandes Niedersachsen e.V.
zuständig, soweit sie nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften oder durch
Bestimmungen der Satzung anderen Organen vorbehalten sind. Der Vorstand
beschließt insbesondere die Richtlinien für die Arbeit des Verbandes.
(2) Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse einsetzen und ihre
Zusammensetzung sowie ihre Arbeitsweise regeln.
(3) Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Vorstand in Übereinstimmung mit der
Wahlzeit des Vorsitzenden jeweils für 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Die Beschlüsse der Ausschüsse bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.
(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Beirat
§ 20
(1) Der Beirat des Vorstandes besteht aus mindestens 5 und höchstens 9 Mitgliedern, die
für die Amtsdauer des Vorstandes gewählt werden. Bei der Wahl der Mitglieder des
Beirats soll tunlichst darauf geachtet werden, dass möglichst alle Bezirke im Bereich des
Bundeslandes Niedersachsen angemessen vertreten sind. Die Beiratsmitglieder erhalten
fortlaufende Nummern (im Anschluß an die Nummern des Vorstandes: 8, 9 usw.).
Um die Kontinuität der Verbandsführung zu wahren, werden abwechselnd jeweils die
Beiratsmitglieder mit gerader und ungerader Ziffer gewählt. Anfangsjahr ist 1981.
Die Beiratsmitglieder mit gerader Ziffer werden erst 1984 gewählt. In den Beirat können
nur Mitglieder gewählt werden, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(2) Der Beirat ist zu den Sitzungen des Vorstandes hinzuzuziehen, wenn der Vorsitzende
die Hinzuziehung bei der Einberufung für erforderlich hält. Die Hinzuziehung ist
erforderlich, wenn auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung
Satzungsänderungen oder die Auflösung des Verbandes gesetzt werden sollen. Sie ist
ferner erforderlich, wenn wichtige Angelegenheiten zur Beschlussfassung anstehen.
§ 21
Die Mitglieder des Vorstandes und des Beirates versehen ihre Obliegenheiten als Ehrenamt
unentgeltlich. Für bare Auslagen und Zeitversäumnis kann Ersatz und Entschädigung
nach besonderen, von der Mitgliederversammlung des Bestatterverbandes Niedersachsen e.V.
zu beschließenden Sätzen gewährt werden. Dem Vorsitzenden kann von der Mitgliederversammlung
für den mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwand eine angemessene Entschädigung gewährt
werden.
(1) die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern, den fördernden
Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern.
Hinsichtlich des Stimm- und aktiven und passiven Wahlrechts bleibt § 10 unberührt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) die Entgegennahme des Geschäftsberichtes,
b) die Feststellung des Haushaltsplanes und die Bewilligung von Ausgaben, die im
Haushaltsplan nicht vorgesehen sind,
c) die Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
d) die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung,
e) die Beschlussfassung über
aa) Erwerb, Veräußerung oder dringliche Belastung von Grundstücken,
bb) Abschluß von Verträgen, durch welche dem Bundesverband fortlaufende
Verpflichtungen auferlegt werden mit Ausnahme der Anstellungsverträge
für die Angestellten der Geschäftsstelle,
cc) die Anlegung des Vermögens,
f) die Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters, der weiteren Mitglieder des
Vorstandes sowie der Mitglieder des Beirates,
g) die Entlastung des Vorstandes, des Beirates und des Geschäftsführers,
h) die Änderung der Satzung,
i) die Beschlussfassung über die Auflösung des Bestatterverbandes Niedersachsen e.V.,
j) die Beschlussfassung über solche Angelegenheiten von grundsätzlicher
Bedeutung, die ihr zu diesem Zweck vom Vorstand übertragen werden,
k) die Beschlussfassung über Beschwerden gegen die Ablehnung von
Aufnahmegesuchen.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal
jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden,
wenn der Vorstand sie beschließt. Sie müssen einberufen werden, wenn die Einberufung
von einem Viertel der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Gegenstandes
bei dem Vorstand oder der Geschäftsstelle beantragt wird.
§ 13
(1) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden mit einer
Frist von tunlichst 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann in besonders dringenden Fällen
die Einladungsfrist bis auf 3 Tage abgekürzt werden.
(2) Der Vorsitzende und im Falle der Verhinderung sein Stellvertreter leitet die
Mitgliederversammlung
(3) über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der sämtliche
Beschlüsse, Wahlen und Abstimmungen verzeichnet sein müssen. Die Niederschrift ist
von dem Leiter der Mitgliederversammlung und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen
und der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 14
(1) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag
als abgelehnt.
(2) Änderungen der Satzung können nur mit Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
Stimmberechtigten beschlossen werden.
(3) Die Auflösung des Bestatterverbandes Niedersachsen e.V. kann nur mit einer Mehrheit
von drei Vierteln sämtlicher Stimmberechtigten beschlossen werden. Kommt eine
solche Mehrheit in der zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen
Mitgliederversammlung nicht zustande, ist eine neue Mitgliederversammlung mit einer
Einladungsfrist von 7 Tagen einzuberufen, in welcher eine Mehrheit von drei Vierteln
der anwesenden Stimmberechtigten genügt. Zugleich mit dem Beschluß über die
Auflösung ist über die Verwendung der vorhandenen Mittel zu beschließen.
(4) Beschlüsse können von der Mitgliederversammlung nur über solche Angelegenheiten
gefasst werden, die bei einer Einberufung in der Tagesordnung bezeichnet sind oder,
sofern es sich nicht um Satzungsänderungen oder die Auflösung des Bestatterverbandes
Niedersachsen e.V. handelt, mit Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden
Stimmberechtigten vom Vorsitzenden nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(5) Auch ohne Mitgliederversammlung ist eine Beschlussfassung zulässig. Sie ist gültig,
wenn die stimmberechtigten Mitglieder mit absoluter Stimmenmehrheit ihre
Zustimmung zu dem Beschlussantrag schriftlich erklärt haben.
§ 15
(1) Die von der Mitgliederversammlung vorzunehmenden Wahlen sind geheim und erfolgen
durch Abgabe von Stimmzetteln. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Wahlen durch Zuruf sind zulässig, wenn von Seiten der Wahlberechtigten nicht
widersprochen wird.
(2) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen.
Vorstand
§ 16
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und 5 weiteren
Mitgliedern.
(2) Der Vorsitzende und der Stellvertreter müssen fachgeprüfte Bestatter sein.
Die übrigen Vorstandsmitglieder können entweder fachgeprüfte Bestatter oder
Tischlermeister mit mindestens 10jähriger hauptberuflicher Tätigkeit im
Bestattungsgewerbe sein
Sämtliche Vorstandsmitglieder dürfen bei ihrer Wahl das 65. Lebensjahr nicht beendet
haben. Sie werden in je einem besonderen Wahlgang von der Mitgliederversammlung
aus der Reihe der Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von 3 Jahren
gewählt.
Die Vorstandsmitglieder erhalten fortlaufende Nummern (Vorsitzender Nr. 1,
Stellvertreter Nr. 2 usw.). Um die Kontinuität der Verbandsführung zu wahren, werden
abwechselnd die Vorstandsmitglieder mit gerader und ungerader Ziffer gewählt.
Anfangsjahr ist 1981. Die Vorstandsmitglieder mit gerader Ziffer werden erst 1984
gewählt.
Wenn bei der Wahl des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters die absolute
Stimmenmehrheit nicht auf eine Person fällt, findet eine engere Wahl unter den beiden
Personen statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.
(3) Die Wahl des Vorsitzenden findet unter Leitung des an Lebensjahren ältesten Mitglieds,
die Wahl des Stellvertreters unter der Leitung des Vorsitzenden statt.
(4) Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Wahlzeit so lange im Amt, bis ihre
Nachfolger das Amt angetreten haben. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Scheiden Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, so ist in der nächsten
Mitgliederversammlung eine Neuwahl für den Rest der Wahlzeit vorzunehmen.
§ 17
(1) Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden oder seines
Stellvertreters mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden
mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.
(3) Über die Verhandlung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen;
sie ist von dem Sitzungsleiter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen und in der
nächsten Vorstandssitzung zur Genehmigung vorzulegen.
Die Mitglieder des Bestatterverbandes Niedersachsen e.V. sind berechtigt, diese
Niederschriften in der Geschäftsstelle einzusehen, wenn sie ein berechtigtes
Interesse darlegen.
§ 18
(1) Vorstand des Verbandes im Sinne des § 26 BGH ist der Vorsitzende und sein
Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind berechtigt, den
Bestatterverband Niedersachsen e.V. gerichtlich und außergerichtlich, und zwar
jeder für sich allein, zu vertreten.
(2) Schriftliche Willenserklärungen des Vorstandes müssen im Namen des
Bestatterverbandes Niedersachsen e.V. ausgestellt und von dem Vorsitzenden oder
seinem Stellvertreter unterzeichnet sein. Lediglich für das Innenverhältnis wird
bestimmt, dass der Stellvertreter nur im Falle der Erkrankung oder einer sonstigen
längeren Verhinderung des Vorsitzenden diesen nach außen hin vertritt
§ 19
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Bestatterverbandes Niedersachsen e.V.
zuständig, soweit sie nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften oder durch
Bestimmungen der Satzung anderen Organen vorbehalten sind. Der Vorstand
beschließt insbesondere die Richtlinien für die Arbeit des Verbandes.
(2) Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse einsetzen und ihre
Zusammensetzung sowie ihre Arbeitsweise regeln.
(3) Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Vorstand in Übereinstimmung mit der
Wahlzeit des Vorsitzenden jeweils für 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Die Beschlüsse der Ausschüsse bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.
(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Beirat
§ 20
(1) Der Beirat des Vorstandes besteht aus mindestens 5 und höchstens 9 Mitgliedern, die
für die Amtsdauer des Vorstandes gewählt werden. Bei der Wahl der Mitglieder des
Beirats soll tunlichst darauf geachtet werden, dass möglichst alle Bezirke im Bereich des
Bundeslandes Niedersachsen angemessen vertreten sind. Die Beiratsmitglieder erhalten
fortlaufende Nummern (im Anschluß an die Nummern des Vorstandes: 8, 9 usw.).
Um die Kontinuität der Verbandsführung zu wahren, werden abwechselnd jeweils die
Beiratsmitglieder mit gerader und ungerader Ziffer gewählt. Anfangsjahr ist 1981.
Die Beiratsmitglieder mit gerader Ziffer werden erst 1984 gewählt. In den Beirat können
nur Mitglieder gewählt werden, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(2) Der Beirat ist zu den Sitzungen des Vorstandes hinzuzuziehen, wenn der Vorsitzende
die Hinzuziehung bei der Einberufung für erforderlich hält. Die Hinzuziehung ist
erforderlich, wenn auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung
Satzungsänderungen oder die Auflösung des Verbandes gesetzt werden sollen. Sie ist
ferner erforderlich, wenn wichtige Angelegenheiten zur Beschlussfassung anstehen.
§ 21
Die Mitglieder des Vorstandes und des Beirates versehen ihre Obliegenheiten als Ehrenamt
unentgeltlich. Für bare Auslagen und Zeitversäumnis kann Ersatz und Entschädigung
nach besonderen, von der Mitgliederversammlung des Bestatterverbandes Niedersachsen e.V.
zu beschließenden Sätzen gewährt werden. Dem Vorsitzenden kann von der Mitgliederversammlung
für den mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwand eine angemessene Entschädigung gewährt
werden.
Vorstand
§ 16
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und 5 weiteren
Mitgliedern.
(2) Der Vorsitzende und der Stellvertreter müssen fachgeprüfte Bestatter sein.
Die übrigen Vorstandsmitglieder können entweder fachgeprüfte Bestatter oder
Tischlermeister mit mindestens 10jähriger hauptberuflicher Tätigkeit im
Bestattungsgewerbe sein
Sämtliche Vorstandsmitglieder dürfen bei ihrer Wahl das 65. Lebensjahr nicht beendet
haben. Sie werden in je einem besonderen Wahlgang von der Mitgliederversammlung
aus der Reihe der Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von 3 Jahren
gewählt.
Die Vorstandsmitglieder erhalten fortlaufende Nummern (Vorsitzender Nr. 1,
Stellvertreter Nr. 2 usw.). Um die Kontinuität der Verbandsführung zu wahren, werden
abwechselnd die Vorstandsmitglieder mit gerader und ungerader Ziffer gewählt.
Anfangsjahr ist 1981. Die Vorstandsmitglieder mit gerader Ziffer werden erst 1984
gewählt.
Wenn bei der Wahl des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters die absolute
Stimmenmehrheit nicht auf eine Person fällt, findet eine engere Wahl unter den beiden
Personen statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.
(3) Die Wahl des Vorsitzenden findet unter Leitung des an Lebensjahren ältesten Mitglieds,
die Wahl des Stellvertreters unter der Leitung des Vorsitzenden statt.
(4) Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Wahlzeit so lange im Amt, bis ihre
Nachfolger das Amt angetreten haben. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Scheiden Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, so ist in der nächsten
Mitgliederversammlung eine Neuwahl für den Rest der Wahlzeit vorzunehmen.
§ 17
(1) Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden oder seines
Stellvertreters mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden
mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.
(3) Über die Verhandlung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen;
sie ist von dem Sitzungsleiter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen und in der
nächsten Vorstandssitzung zur Genehmigung vorzulegen.
Die Mitglieder des Bestatterverbandes Niedersachsen e.V. sind berechtigt, diese
Niederschriften in der Geschäftsstelle einzusehen, wenn sie ein berechtigtes
Interesse darlegen.
§ 18
(1) Vorstand des Verbandes im Sinne des § 26 BGH ist der Vorsitzende und sein
Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind berechtigt, den
Bestatterverband Niedersachsen e.V. gerichtlich und außergerichtlich, und zwar
jeder für sich allein, zu vertreten.
(2) Schriftliche Willenserklärungen des Vorstandes müssen im Namen des
Bestatterverbandes Niedersachsen e.V. ausgestellt und von dem Vorsitzenden oder
seinem Stellvertreter unterzeichnet sein. Lediglich für das Innenverhältnis wird
bestimmt, dass der Stellvertreter nur im Falle der Erkrankung oder einer sonstigen
längeren Verhinderung des Vorsitzenden diesen nach außen hin vertritt
§ 19
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Bestatterverbandes Niedersachsen e.V.
zuständig, soweit sie nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften oder durch
Bestimmungen der Satzung anderen Organen vorbehalten sind. Der Vorstand
beschließt insbesondere die Richtlinien für die Arbeit des Verbandes.
(2) Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse einsetzen und ihre
Zusammensetzung sowie ihre Arbeitsweise regeln.
(3) Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Vorstand in Übereinstimmung mit der
Wahlzeit des Vorsitzenden jeweils für 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Die Beschlüsse der Ausschüsse bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.
(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und 5 weiteren
Mitgliedern.
(2) Der Vorsitzende und der Stellvertreter müssen fachgeprüfte Bestatter sein.
Die übrigen Vorstandsmitglieder können entweder fachgeprüfte Bestatter oder
Tischlermeister mit mindestens 10jähriger hauptberuflicher Tätigkeit im
Bestattungsgewerbe sein
Sämtliche Vorstandsmitglieder dürfen bei ihrer Wahl das 65. Lebensjahr nicht beendet
haben. Sie werden in je einem besonderen Wahlgang von der Mitgliederversammlung
aus der Reihe der Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von 3 Jahren
gewählt.
Die Vorstandsmitglieder erhalten fortlaufende Nummern (Vorsitzender Nr. 1,
Stellvertreter Nr. 2 usw.). Um die Kontinuität der Verbandsführung zu wahren, werden
abwechselnd die Vorstandsmitglieder mit gerader und ungerader Ziffer gewählt.
Anfangsjahr ist 1981. Die Vorstandsmitglieder mit gerader Ziffer werden erst 1984
gewählt.
Wenn bei der Wahl des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters die absolute
Stimmenmehrheit nicht auf eine Person fällt, findet eine engere Wahl unter den beiden
Personen statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.
(3) Die Wahl des Vorsitzenden findet unter Leitung des an Lebensjahren ältesten Mitglieds,
die Wahl des Stellvertreters unter der Leitung des Vorsitzenden statt.
(4) Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Wahlzeit so lange im Amt, bis ihre
Nachfolger das Amt angetreten haben. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Scheiden Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, so ist in der nächsten
Mitgliederversammlung eine Neuwahl für den Rest der Wahlzeit vorzunehmen.
§ 17
(1) Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden oder seines
Stellvertreters mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden
mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.
(3) Über die Verhandlung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen;
sie ist von dem Sitzungsleiter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen und in der
nächsten Vorstandssitzung zur Genehmigung vorzulegen.
Die Mitglieder des Bestatterverbandes Niedersachsen e.V. sind berechtigt, diese
Niederschriften in der Geschäftsstelle einzusehen, wenn sie ein berechtigtes
Interesse darlegen.
§ 18
(1) Vorstand des Verbandes im Sinne des § 26 BGH ist der Vorsitzende und sein
Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind berechtigt, den
Bestatterverband Niedersachsen e.V. gerichtlich und außergerichtlich, und zwar
jeder für sich allein, zu vertreten.
(2) Schriftliche Willenserklärungen des Vorstandes müssen im Namen des
Bestatterverbandes Niedersachsen e.V. ausgestellt und von dem Vorsitzenden oder
seinem Stellvertreter unterzeichnet sein. Lediglich für das Innenverhältnis wird
bestimmt, dass der Stellvertreter nur im Falle der Erkrankung oder einer sonstigen
längeren Verhinderung des Vorsitzenden diesen nach außen hin vertritt
§ 19
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Bestatterverbandes Niedersachsen e.V.
zuständig, soweit sie nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften oder durch
Bestimmungen der Satzung anderen Organen vorbehalten sind. Der Vorstand
beschließt insbesondere die Richtlinien für die Arbeit des Verbandes.
(2) Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse einsetzen und ihre
Zusammensetzung sowie ihre Arbeitsweise regeln.
(3) Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Vorstand in Übereinstimmung mit der
Wahlzeit des Vorsitzenden jeweils für 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Die Beschlüsse der Ausschüsse bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.
(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Beirat
§ 20
(1) Der Beirat des Vorstandes besteht aus mindestens 5 und höchstens 9 Mitgliedern, die
für die Amtsdauer des Vorstandes gewählt werden. Bei der Wahl der Mitglieder des
Beirats soll tunlichst darauf geachtet werden, dass möglichst alle Bezirke im Bereich des
Bundeslandes Niedersachsen angemessen vertreten sind. Die Beiratsmitglieder erhalten
fortlaufende Nummern (im Anschluß an die Nummern des Vorstandes: 8, 9 usw.).
Um die Kontinuität der Verbandsführung zu wahren, werden abwechselnd jeweils die
Beiratsmitglieder mit gerader und ungerader Ziffer gewählt. Anfangsjahr ist 1981.
Die Beiratsmitglieder mit gerader Ziffer werden erst 1984 gewählt. In den Beirat können
nur Mitglieder gewählt werden, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(2) Der Beirat ist zu den Sitzungen des Vorstandes hinzuzuziehen, wenn der Vorsitzende
die Hinzuziehung bei der Einberufung für erforderlich hält. Die Hinzuziehung ist
erforderlich, wenn auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung
Satzungsänderungen oder die Auflösung des Verbandes gesetzt werden sollen. Sie ist
ferner erforderlich, wenn wichtige Angelegenheiten zur Beschlussfassung anstehen.
§ 21
Die Mitglieder des Vorstandes und des Beirates versehen ihre Obliegenheiten als Ehrenamt
unentgeltlich. Für bare Auslagen und Zeitversäumnis kann Ersatz und Entschädigung
nach besonderen, von der Mitgliederversammlung des Bestatterverbandes Niedersachsen e.V.
zu beschließenden Sätzen gewährt werden. Dem Vorsitzenden kann von der Mitgliederversammlung
für den mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwand eine angemessene Entschädigung gewährt
werden.
Schlichtungsstelle
§ 22
(1) Die Aufgabe der Schlichtungsstelle ist die Schlichtung von Streitigkeiten unter
Mitgliedern. Die Schlichtungsstelle entscheidet insbesondere über
a) Verwarnungen und Verweise wegen Wettbewerbsverstößen,
b) Ausschlüsse aus dem Verband,
c) Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, die nicht anders beigelegt werden können.
(2) Vor Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges muß ein Mitglied sich erst an die
Schlichtungsstelle wenden.
(3) Die Schlichtungsstelle besteht aus einem Vorsitzenden und 2 Beisitzern;
sie werden von der Mitgliederversammlung einzeln und für 2 Jahre gewählt.
Die Schlichtungsstelle und ihre Mitglieder sind unabhängig und keinerlei Weisungen
unterworfen.
(4) Das Verfahren der Schlichtungsstelle regelt sich nach der Schlichtungsordnung.
(1) Die Aufgabe der Schlichtungsstelle ist die Schlichtung von Streitigkeiten unter
Mitgliedern. Die Schlichtungsstelle entscheidet insbesondere über
a) Verwarnungen und Verweise wegen Wettbewerbsverstößen,
b) Ausschlüsse aus dem Verband,
c) Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, die nicht anders beigelegt werden können.
(2) Vor Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges muß ein Mitglied sich erst an die
Schlichtungsstelle wenden.
(3) Die Schlichtungsstelle besteht aus einem Vorsitzenden und 2 Beisitzern;
sie werden von der Mitgliederversammlung einzeln und für 2 Jahre gewählt.
Die Schlichtungsstelle und ihre Mitglieder sind unabhängig und keinerlei Weisungen
unterworfen.
(4) Das Verfahren der Schlichtungsstelle regelt sich nach der Schlichtungsordnung.
Geschäftsstelle
§ 23
(1) Der Bestatterverband Niedersachsen e.V. hat an seinem Sitz eine Geschäftsstelle, die
von einem Geschäftsführer geleitet wird. Der Geschäftsführer hat nach näherer
Anweisung des Vorstandes die laufenden Geschäfte zu führen. Er ist dem Vorstand
für die Durchführung der Aufgaben der Geschäftsstelle und für die ordnungsmäßige
Erledigung der den Angestellten unter seiner Leitung übertragenen Arbeiten
verantwortlich.
(2) Der Geschäftsführer ist zu den Sitzungen des Vorstandes und des Beirates sowie zu den
Mitgliederversammlungen hinzuzuziehen, soweit es sich nicht um eigene
Angelegenheiten handelt.
(3) Die Einstellung des Geschäftsführers erfolgt durch den Vorstand.
(1) Der Bestatterverband Niedersachsen e.V. hat an seinem Sitz eine Geschäftsstelle, die
von einem Geschäftsführer geleitet wird. Der Geschäftsführer hat nach näherer
Anweisung des Vorstandes die laufenden Geschäfte zu führen. Er ist dem Vorstand
für die Durchführung der Aufgaben der Geschäftsstelle und für die ordnungsmäßige
Erledigung der den Angestellten unter seiner Leitung übertragenen Arbeiten
verantwortlich.
(2) Der Geschäftsführer ist zu den Sitzungen des Vorstandes und des Beirates sowie zu den
Mitgliederversammlungen hinzuzuziehen, soweit es sich nicht um eigene
Angelegenheiten handelt.
(3) Die Einstellung des Geschäftsführers erfolgt durch den Vorstand.
Beiträge
§ 24
(1) Die aus der Errichtung und Tätigkeit des Bestatterverbandes Niedersachsen e.V.
erwachsenden Kosten sind, soweit sie nicht aus dem Ertrag des Vermögens oder aus
anderen Einnahmen gedeckt werden, von den Mitgliedern durch Beiträge aufzubringen.
(2) Die Beiträge werden jährlich bei der Aufstellung des Haushaltsplanes durch Beschluß
der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie werden im jährlichen Einzugsverfahren
erhoben. Die Mitgliederversammlung ist auch berechtigt, die Erhebung außerordentlicher
Beiträge zu beschließen.
(3) Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen beginnt mit der Aufnahme. Für das Jahr,
in welchem ein Mitglied die Mitgliedschaft erwirbt, aufgibt oder verliert, ist der
gesamte Jahresbeitrag zu zahlen. Die Mitglieder geraten in Verzug, wenn sie nicht auf
eine schriftliche Mahnung zahlen.
(4) Für Streitigkeiten des Bestatterverbandes Niedersachsen e.V. mit seinen Mitgliedern
gilt der Sitz des Bestatterverbandes Niedersachsen e.V. als Gerichtsstand.
§ 25
(1) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand des Bestatterverbandes Niedersachsen e.V. hat jährlich über den zur
Erfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben erforderlichen Kostenaufwand
einen Haushaltsplan mit den von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträgen für das
Rechnungsjahr aufzustellen und ihn der Mitgliedersammlung zur Beschlußfassung
vorzulegen.
(3) Der Vorstand ist bei seiner Verwaltung an den beschlossenen Haushaltsplan gebunden.
Ausgaben, die darin nicht vorgesehen sind, hat die Mitgliederversammlung gesondert
zu beschließen.
§ 26
Der Vorstand hat für das abgelaufene Rechnungsjahr eine Jahresabrechnung aufzustellen.
Die Jahresabrechnung muß sämtliche Einnahmen und Ausgaben nachweisen und mit den
erforderlichen Belegen versehen sein. Nach Prüfung durch die durch Beschluß der
Mitgliederversammlung bestellten Rechnungsprüfer ist sie der Mitgliederversammlung zur
Annahme vorzulegen.
(1) Die aus der Errichtung und Tätigkeit des Bestatterverbandes Niedersachsen e.V.
erwachsenden Kosten sind, soweit sie nicht aus dem Ertrag des Vermögens oder aus
anderen Einnahmen gedeckt werden, von den Mitgliedern durch Beiträge aufzubringen.
(2) Die Beiträge werden jährlich bei der Aufstellung des Haushaltsplanes durch Beschluß
der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie werden im jährlichen Einzugsverfahren
erhoben. Die Mitgliederversammlung ist auch berechtigt, die Erhebung außerordentlicher
Beiträge zu beschließen.
(3) Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen beginnt mit der Aufnahme. Für das Jahr,
in welchem ein Mitglied die Mitgliedschaft erwirbt, aufgibt oder verliert, ist der
gesamte Jahresbeitrag zu zahlen. Die Mitglieder geraten in Verzug, wenn sie nicht auf
eine schriftliche Mahnung zahlen.
(4) Für Streitigkeiten des Bestatterverbandes Niedersachsen e.V. mit seinen Mitgliedern
gilt der Sitz des Bestatterverbandes Niedersachsen e.V. als Gerichtsstand.
§ 25
(1) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand des Bestatterverbandes Niedersachsen e.V. hat jährlich über den zur
Erfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben erforderlichen Kostenaufwand
einen Haushaltsplan mit den von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträgen für das
Rechnungsjahr aufzustellen und ihn der Mitgliedersammlung zur Beschlußfassung
vorzulegen.
(3) Der Vorstand ist bei seiner Verwaltung an den beschlossenen Haushaltsplan gebunden.
Ausgaben, die darin nicht vorgesehen sind, hat die Mitgliederversammlung gesondert
zu beschließen.
§ 26
Der Vorstand hat für das abgelaufene Rechnungsjahr eine Jahresabrechnung aufzustellen.
Die Jahresabrechnung muß sämtliche Einnahmen und Ausgaben nachweisen und mit den
erforderlichen Belegen versehen sein. Nach Prüfung durch die durch Beschluß der
Mitgliederversammlung bestellten Rechnungsprüfer ist sie der Mitgliederversammlung zur
Annahme vorzulegen.
Änderung der Satzung
§ 27
Anträge auf Änderung der Satzung sind bei der Geschäftsführung schriftlich einzureichen, sie sind bei der Einberufung der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugleich mit der Tagesordnung bekannt zu geben.
Anträge auf Änderung der Satzung sind bei der Geschäftsführung schriftlich einzureichen, sie sind bei der Einberufung der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugleich mit der Tagesordnung bekannt zu geben.
Bekanntmachungen
§ 28
Die Bekanntmachungen des Bestatterverbandes Niedersachsen e.V. erfolgen in der Fachzeitschrift „bestattungskultur“.
Die Bekanntmachungen des Bestatterverbandes Niedersachsen e.V. erfolgen in der Fachzeitschrift „bestattungskultur“.












