Satzung
des Bestatterverbandes Niedersachsen e.V.
im Bundesverband Deutscher Bestatter e.V.

Name, Sitz, Bezirk

§ 1

(1)  Der Bestatterverband führt den Namen
„Bestatterverband Niedersachsen e.V.“

(2)  Sein Sitz ist Hannover, sein Bezirk erstreckt sich auf das Bundesland Niedersachsen.

(3)  Der Bestatterverband Niedersachsen ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover
       eingetragen und Mitglied des Bundesverbandes Deutscher Bestatter e.V. in Düsseldorf.

Fachgebiet

§ 2

Das Fachgebiet des Verbandes umfasst alle zum Arbeitsbereich des Bestattungsgewerbes gehörenden Lieferungen, Leistungen und Besorgungen. Als solche Tätigkeiten sind insbesondere anzusehen:

a)  als Lieferungen
     Lieferung von Särgen, Urnen, Sargausstattungen, Leichenwäsche, Dekoration

b)  als Leistungen
     aa)  Waschen und Einkleiden der Leichen
     bb)  Einsargen der Leichen
     cc)  Aufbahrung der Leichen
     dd)  Stellung von Dekorationen
     ee)  Überführung der Leichen
     ff)   Stellung der Leichenträger
     gg)  Leitung der Bestattung

c)  als Besorgungen
     aa)  Vermittlung von Leichenwagen und Leichenträgern
     bb)  Vermittlung von Dekorationen
     cc)  Besorgung der Formalitäten bei den amtlichen und kirchlichen Stellen
     dd) Vorlage der amtlichen und kirchlichen Bestattungsgebühren
     ee) Vermittlung von Trauerdrucksachen und Traueranzeigen
     ff)  Vermittlung von Trauermusik
     gg) Geltendmachung von Ansprüchen aus Sterbegeldversicherungen
Aufgaben

§ 3

(1)  Der Bestatterverband Niedersachsen e.V. hat die Aufgabe:
       1. die allgemeinen, ideellen, fachlichen, wirtschaftlichen und sozialpolitischen Belange des
           Bestattungsgewerbes im Bundesland Niedersachsen wahrzunehmen,
       2. den Bundesverband und die entsprechenden Verbände in anderen Bundesländern in der
           Bundesrepublik Deutschland in der Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsmäßigen
           Aufgaben zu unterstützen,
       3. den Behörden Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten und ihnen sowie den Gerichten
           auf Verlangen Gutachten zu erstatten,
       4. den Gemeinschaftsgeist und die Berufsehre zu pflegen,
       5. die kulturellen Belange im Bestattungswesen zu fördern.

(2)  Er kann im Einvernehmen mit dem Bundesverband überstaatlichen Organisationen gleicher
       Zielsetzung beitreten.

§ 4

(1)  Der Bestatterverband Niedersachsen kann ferner die allgemeinen, ideellen, fachlichen,
       wirtschaftlichen und sozialpolitischen Interessen seiner Mitglieder fördern. Dabei soll er sich im
       Einvernehmen mit dem Bundesverband befinden, wenn die ideellen, fachlichen, wirtschaftlichen
       und die sozialpolitischen Interessen seiner Mitglieder sich nicht auf den Bereich seines
       Landesverbandes beschränken.
       Zu diesem Zweck kann er insbesondere
       1. Einrichtungen zur Erhöhung des beruflichen Leistungsstandes schaffen oder unterstützen,
       2. Regelungen zur Berufsausbildung treffen oder unterstützen,
       3. das Prüfungswesen des Bundesverbandes unterstützen,
       4. Maßnahmen zur Aufrechterhaltung eines lauteren Wettbewerbs und zur Förderung des
           Leistungswettbewerbs treffen, dabei auch Wettbewerbsregeln gemäß §§ 28 ff. des Gesetzes
           gegen Wettbewerbsbeschränkungen aufstellen und eintragen lassen sowie die Mitglieder zu
           deren Einhaltung verpflichten,
       5. bei der Prüfung dieser Voraussetzungen der Verleihung der Berechtigung zum Führen des
         Verbandszeichens, welches der Bundesverband verleiht, mitwirken sowie beim Bundesverband
          die Entziehung des Verbandszeichens bei Wegfall der Voraussetzungen beantragen,
       6. Tarifverträge abschließen,
       7. die fachwissenschaftliche Forschung und die Fachpresse unterstützen.

(2)  Der Zweck des Bestatterverbandes Niedersachsen e.V. ist auf keinen wirtschaftlichen
       Geschäftsbetrieb gerichtet.

Mitgliedschaft

§ 5

(1)  Mitglied des Bestatterverbandes Niedersachsen e.V. kann jedes Bestattungsunternehmen sein,
      dessen Hauptsitz in einem Ort im Bereich des Bundeslandes Niedersachsen ist; ferner solche
      Bestattungsunternehmen mit Hauptsitz in einem Ort außerhalb des Bundeslandes, die im
      Bundesland Niedersachsen einen rechtsgültigen Nebensitz haben.
      Die Rechtsform des Betriebes des Bestattungsunternehmens ist ohne Bedeutung. Voraussetzung
      ist, dass das Bestattungsunternehmen einzelne oder alle Lieferungen, Leistungen und
      Besorgungen im Sinne des § 2 dieser Satzung im ständigen Geschäftsbetrieb übernimmt.

(2)  Rechtsfähige und nicht rechtsfähige Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des
       Handelsrechts und juristische Personen, die als gewerbliche Zulieferer der Mitglieder des
       Bestatterverbandes Niedersachsen e.V. anzusehen sind und die Gewähr für die Unterstützung
       der Bestrebungen des Bundesverbandes und des Landesverbandes bieten, können als
       fördernde, nicht stimmberechtigte Mitglieder aufgenommen werden.

(3)  Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

(4)  Natürliche Personen, die sich um die Förderung des Bestatterverbandes Niedersachsen e.V.
       oder seiner Mitglieder oder des Bestattungsgewerbes besondere Verdienste erworben haben,
       können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern oder zu
       Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

(5)  Personen oder Unternehmen oder Beteiligte oder Mitarbeiter solcher Unternehmen, die einem
      anderen Verein oder Verband angehören, der die gleichen oder ähnliche Ziele verfolgt wie der
      Bestatterverband Niedersachsen e.V., können nicht Mitglieder des Bestatterverbandes
      Niedersachsen e.V. werden oder bleiben.

(6)  Selbständige Bestattungsunternehmen sind eigenständige, unabhängige Einzelbetriebe, gleich
      welcher Rechtsform. Als selbständig im Sinne des Satzes 1 gelten auch solche Einzelbetriebe,
      die, gleich in welcher Rechtsform, wirtschaftlich und/oder personell miteinander verbunden
      sind (Niederlassungen und Filialen) bzw. voneinander durch ein übergeordnetes Unternehmen
      oder eine Firmengruppe beherrscht sind, solange das Bestattungsunternehmen nach außen
      selbständig betrieben wird.

§ 6

(1)  Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich bei der Geschäftsstelle des
       Bestatterverbandes Niedersachsen e.V. zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand
       des Verbandes. Gegen die ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann die Entscheidung
       der Mitgliederversammlung, gegen die ablehnende Entscheidung der Mitgliederversammlung
       die Entscheidung des Schiedsgerichts beantragt werden.

(2)  Für den Erwerb der Mitgliedschaft wird eine Aufnahmegebühr erhoben.

(3)  Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten des Monats, der auf den Tag der zustimmenden
       Entscheidung des Vorstandes über den Aufnahmeantrag folgt. Sie endet mit dem Austritt
       oder Ausschluß.
       Bei natürlichen Personen als Ehrenmitgliedern, Ehrenvorsitzenden oder fördernden
       Mitgliedern endet sie ferner mit dem Tode.

(4)  Der Austritt kann nur zum Schluß des Rechnungsjahres schriftlich gegenüber der
       Geschäftsführung mit einer Frist von 3 Monaten erklärt werden.

§ 7

(1)  Durch Beschluß des Vorstandes können Mitglieder von der weiteren Mitgliedschaft
       ausgeschlossen werden, wenn sie
       1. gegen die Satzung gröblich oder beharrlich verstoßen oder satzungsgemäße Beschlüsse
           oder Anordnungen der Organe des Bestatterverbandes Niedersachsen e.V. nicht befolgen,
       2. durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Bestatterverbandes
           Niedersachsen e.V. gefährden,
       3. den fälligen Beitrag trotz mehrmaliger Aufforderung nicht entrichtet haben.

(2)  Vor dem Beschluß ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben; hierfür ist eine
       angemessene Frist einzuräumen. Innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung des
       Ausschließungsbeschlusses steht dem Mitglied ein durch eingeschriebenen Brief an die
       Geschäftsführung einzulegender Einspruch an den Vorstand zu. Über die ablehnende
       Entscheidung des Vorstandes kann innerhalb einer weiteren Frist von 14 Tagen nach
       Zustellung des Einspruchsbescheides bei der Geschäftsführung die Entscheidung des
       Schiedsgerichts beantragt werden.

(3)  Vor Ablauf eines Jahres nach dem rechtswirksam erfolgten Ausschluß aus dem Bestatterverband
       Niedersachsen e.V. ist der Vorstand nicht verpflichtet, einen Antrag auf Wiederaufnahme zu
       behandeln.

§ 8

Ausgeschiedene Mitglieder verlieren alle Ansprüche an das Vermögen des Bestatterverbandes
Niedersachsen e.V.. Sie bleiben zur Zahlung der Beiträge verpflichtet, die bis zum Zeitpunkt
ihres Ausscheidens fällig waren. Ihre vertraglichen und sonstigen Verbindlichkeiten, welche dem
Bestatterverband gegenüber bestehen, werden durch das Ausscheiden nicht berührt.

§ 9

(1)  Die Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, die Einrichtungen des Bundesverbandes und des Bestatterverbandes
      Niedersachsen e.V. nach Maßgabe der Satzung des Bundesverbandes, dieser Satzung und der
      satzungsgemäßen Beschlüsse und Anordnungen der jeweiligen Organe des Bestatterverbandes
      zu benutzen.

(3)  Die Mitglieder sind verpflichtet, an der Erfüllung der Aufgabe des Bestatterverbandes
       Niedersachsen e.V. mitzuwirken und die Vorschriften dieser Satzung sowie die
       satzungsgemäßen Beschlüsse und Anordnungen der Organe des Bestatterverbandes zu befolgen.

(4)  Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Bestatterverband Niedersachsen und dem Bundesverband
       und deren jeweiligen Organen gewissenhaft und fristgerecht alle erforderlichen Auskünfte
       zu geben und sie über alle wichtigen Ereignisse für das Bestatterverbandsleben zu
       unterrichten.

(5)  Bei Streitigkeiten untereinander sind die Mitglieder verpflichtet, vor Beschreitung des
       ordentlichen Rechtsweges das Schiedsgericht anzurufen.

Wahlrecht, Stimmrecht, Wählbarkeit

§ 10

(1)  In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt und hat das aktive
      und passive Wahlrecht. Auf jedes Mitglied entfällt eine Stimme. Das gilt auch für
      Unternehmen, die in Form von Gesellschaften des bürgerlichen Rechts oder des
      Handelsrechts oder als juristische Person betrieben werden.
      Das Stimmrecht übt in diesem Falle derjenige Gesellschafter oder Geschäftsführer oder
      das zur Vertretung der Gesellschaft oder juristischen Person bestellte sonstige Organ aus.

(2)  Nicht stimmberechtigt und aktiv und passiv wahlberechtigt in der Mitgliederversammlung
       sind Personen,
      1. denen die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
          Ämter rechtskräftig aberkannt sind,
      2. gegen die ein Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist,
          welches die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur
          Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

(3)  Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt und nicht aktiv und passiv
      wahlberechtigt.

(4)  Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung vertreten lassen. Zur Vertretung
      sind nur andere ordentliche Mitglieder des Bestatterverbandes oder eine im Unternehmen   
      des zu vertretenden Mitgliedes tätige volljährige Person berechtigt. Jedes Mitglied kann
      nur jeweils ein anderes Mitglied vertreten.

(5)  Zur Vermeidung von Stimmenhäufungen gilt für Mitglieder von Bestattungsunternehmen
      im Sinne von § 5 Abs. 6 Satz 2 folgende Stimmenregelung:
      Bei Abstimmungen in der Mitgliederversammlung haben miteinander wirtschaftlich
      und/oder personell verbundene oder solche Unternehmen, die unter ein und demselben
      Beherrschungsvertrag stehen, eine Stimmrechtsbegrenzung von 3 Stimmen.

Organe

§ 11

Organe des Bestatterverbandes Niedersachsen e.V. sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. der Beirat.


Mitgliederversammlung

§ 12

(1)  die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern, den fördernden
       Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern.
       Hinsichtlich des Stimm- und aktiven und passiven Wahlrechts bleibt § 10 unberührt.

(2)  Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
      a) die Entgegennahme des Geschäftsberichtes,
      b) die Feststellung des Haushaltsplanes und die Bewilligung von Ausgaben, die im
          Haushaltsplan nicht vorgesehen sind,
      c) die Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
      d) die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung,
      e) die Beschlussfassung über
          aa)  Erwerb, Veräußerung oder dringliche Belastung von Grundstücken,
          bb) Abschluß von Verträgen, durch welche dem Bundesverband fortlaufende
                Verpflichtungen auferlegt werden mit Ausnahme der Anstellungsverträge
                für die Angestellten der Geschäftsstelle,
          cc) die Anlegung des Vermögens,
      f) die Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters, der weiteren Mitglieder des
          Vorstandes sowie der Mitglieder des Beirates,
      g) die Entlastung des Vorstandes, des Beirates und des Geschäftsführers,
      h) die Änderung der Satzung,
      i)  die Beschlussfassung über die Auflösung des Bestatterverbandes Niedersachsen e.V.,
      j)  die Beschlussfassung über solche Angelegenheiten von grundsätzlicher
          Bedeutung, die ihr zu diesem Zweck vom Vorstand übertragen werden,
      k) die Beschlussfassung über Beschwerden gegen die Ablehnung von
          Aufnahmegesuchen.

(3)  Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal
      jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden,
      wenn der Vorstand sie beschließt. Sie müssen einberufen werden, wenn die Einberufung
      von einem Viertel der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Gegenstandes
      bei dem Vorstand oder der Geschäftsstelle beantragt wird.

§ 13

(1)  Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden mit einer
       Frist von tunlichst 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
       Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann in besonders dringenden Fällen
       die Einladungsfrist bis auf 3 Tage abgekürzt werden.

(2)  Der Vorsitzende und im Falle der Verhinderung sein Stellvertreter leitet die
       Mitgliederversammlung

(3)  über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der sämtliche
       Beschlüsse, Wahlen und Abstimmungen verzeichnet sein müssen. Die Niederschrift ist
       von dem Leiter der Mitgliederversammlung und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen
       und der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 14

(1)  Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der
       anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag
       als abgelehnt.

(2)  Änderungen der Satzung können nur mit Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
       Stimmberechtigten beschlossen werden.

(3)  Die Auflösung des Bestatterverbandes Niedersachsen e.V. kann nur mit einer Mehrheit
       von drei Vierteln sämtlicher Stimmberechtigten beschlossen werden. Kommt eine
       solche Mehrheit in der zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen          
       Mitgliederversammlung nicht zustande, ist eine neue Mitgliederversammlung mit einer
       Einladungsfrist von 7 Tagen einzuberufen, in welcher eine Mehrheit von drei Vierteln
       der anwesenden Stimmberechtigten genügt. Zugleich mit dem Beschluß über die
       Auflösung ist über die Verwendung der vorhandenen Mittel zu beschließen.

(4)  Beschlüsse können von der Mitgliederversammlung nur über solche Angelegenheiten
       gefasst werden, die bei einer Einberufung in der Tagesordnung bezeichnet sind oder,
       sofern es sich nicht um Satzungsänderungen oder die Auflösung des Bestatterverbandes
       Niedersachsen e.V. handelt, mit Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden
       Stimmberechtigten vom Vorsitzenden nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

(5)  Auch ohne Mitgliederversammlung ist eine Beschlussfassung zulässig. Sie ist gültig,
       wenn die stimmberechtigten Mitglieder mit absoluter Stimmenmehrheit ihre
       Zustimmung zu dem Beschlussantrag schriftlich erklärt haben.

§ 15

(1)  Die von der Mitgliederversammlung vorzunehmenden Wahlen sind geheim und erfolgen
       durch Abgabe von Stimmzetteln. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
       Wahlen durch Zuruf sind zulässig, wenn von Seiten der Wahlberechtigten nicht
        widersprochen wird.

(2)  Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen.
Vorstand

§ 16

(1)  Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und 5 weiteren
      Mitgliedern.

(2)  Der Vorsitzende und der Stellvertreter müssen fachgeprüfte Bestatter sein.
      Die übrigen Vorstandsmitglieder können entweder fachgeprüfte Bestatter oder
      Tischlermeister mit mindestens 10jähriger hauptberuflicher Tätigkeit im
      Bestattungsgewerbe sein
      Sämtliche Vorstandsmitglieder dürfen bei ihrer Wahl das 65. Lebensjahr nicht beendet
      haben. Sie werden in je einem besonderen Wahlgang von der Mitgliederversammlung
      aus der Reihe der Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von 3 Jahren
      gewählt.
      Die Vorstandsmitglieder erhalten fortlaufende Nummern (Vorsitzender Nr. 1,
      Stellvertreter Nr. 2 usw.). Um die Kontinuität der Verbandsführung zu wahren, werden
      abwechselnd die Vorstandsmitglieder mit gerader und ungerader Ziffer gewählt.
      Anfangsjahr ist 1981. Die Vorstandsmitglieder mit gerader Ziffer werden erst 1984
      gewählt.
      Wenn bei der Wahl des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters die absolute
      Stimmenmehrheit nicht auf eine Person fällt, findet eine engere Wahl unter den beiden
      Personen statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.

(3)  Die Wahl des Vorsitzenden findet unter Leitung des an Lebensjahren ältesten Mitglieds,
      die Wahl des Stellvertreters unter der Leitung des Vorsitzenden statt.

(4)  Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Wahlzeit so lange im Amt, bis ihre
      Nachfolger das Amt angetreten haben. Wiederwahl ist zulässig.

(5)  Scheiden Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, so ist in der nächsten
      Mitgliederversammlung eine Neuwahl für den Rest der Wahlzeit vorzunehmen.

§ 17

(1)  Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie.

(2)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden oder seines
      Stellvertreters mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden
      mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die
      Stimme des Vorsitzenden.

(3)  Über die Verhandlung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen;
      sie ist von dem Sitzungsleiter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen und in der
      nächsten Vorstandssitzung zur Genehmigung vorzulegen.
      Die Mitglieder des Bestatterverbandes Niedersachsen e.V. sind berechtigt, diese
      Niederschriften in der Geschäftsstelle einzusehen, wenn sie ein berechtigtes
      Interesse darlegen.

§ 18

(1)  Vorstand des Verbandes im Sinne des § 26 BGH ist der Vorsitzende und sein
       Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind berechtigt, den
       Bestatterverband Niedersachsen e.V. gerichtlich und außergerichtlich, und zwar
       jeder für sich allein, zu vertreten.

(2)  Schriftliche Willenserklärungen des Vorstandes müssen im Namen des
      Bestatterverbandes Niedersachsen e.V. ausgestellt und von dem Vorsitzenden oder
      seinem Stellvertreter unterzeichnet sein. Lediglich für das Innenverhältnis wird
      bestimmt, dass der Stellvertreter nur im Falle der Erkrankung oder einer sonstigen
      längeren Verhinderung des Vorsitzenden diesen nach außen hin vertritt

§ 19

(1)  Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Bestatterverbandes Niedersachsen e.V.
      zuständig, soweit sie nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften oder durch
      Bestimmungen der Satzung anderen Organen vorbehalten sind. Der Vorstand
      beschließt insbesondere die Richtlinien für die Arbeit des Verbandes.

(2)  Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse einsetzen und ihre
      Zusammensetzung sowie ihre Arbeitsweise regeln.

(3)  Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Vorstand in Übereinstimmung mit der
      Wahlzeit des Vorsitzenden jeweils für 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(4)  Die Beschlüsse der Ausschüsse bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.

(5)  Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Beirat

§ 20

(1)  Der Beirat des Vorstandes besteht aus mindestens 5 und höchstens 9 Mitgliedern, die
      für die Amtsdauer des Vorstandes gewählt werden. Bei der Wahl der Mitglieder des
      Beirats soll tunlichst darauf geachtet werden, dass möglichst alle Bezirke im Bereich des
      Bundeslandes Niedersachsen angemessen vertreten sind. Die Beiratsmitglieder erhalten
      fortlaufende Nummern (im Anschluß an die Nummern des Vorstandes: 8, 9 usw.).
      Um die Kontinuität der Verbandsführung zu wahren, werden abwechselnd jeweils die
      Beiratsmitglieder mit gerader und ungerader Ziffer gewählt. Anfangsjahr ist 1981.
      Die Beiratsmitglieder mit gerader Ziffer werden erst 1984 gewählt. In den Beirat können
      nur Mitglieder gewählt werden, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(2)  Der Beirat ist zu den Sitzungen des Vorstandes hinzuzuziehen, wenn der Vorsitzende
      die Hinzuziehung bei der Einberufung für erforderlich hält. Die Hinzuziehung ist
      erforderlich, wenn auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung
      Satzungsänderungen oder die Auflösung des Verbandes gesetzt werden sollen. Sie ist
      ferner erforderlich, wenn wichtige Angelegenheiten zur Beschlussfassung anstehen.

§ 21

Die Mitglieder des Vorstandes und des Beirates versehen ihre Obliegenheiten als Ehrenamt
unentgeltlich. Für bare Auslagen und Zeitversäumnis kann Ersatz und Entschädigung
nach besonderen, von der Mitgliederversammlung des Bestatterverbandes Niedersachsen e.V.
zu beschließenden Sätzen gewährt werden. Dem Vorsitzenden kann von der Mitgliederversammlung
für den mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwand eine angemessene Entschädigung gewährt
werden.

Vorstand

§ 16

(1)  Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und 5 weiteren
      Mitgliedern.

(2)  Der Vorsitzende und der Stellvertreter müssen fachgeprüfte Bestatter sein.
      Die übrigen Vorstandsmitglieder können entweder fachgeprüfte Bestatter oder
      Tischlermeister mit mindestens 10jähriger hauptberuflicher Tätigkeit im
      Bestattungsgewerbe sein
      Sämtliche Vorstandsmitglieder dürfen bei ihrer Wahl das 65. Lebensjahr nicht beendet
      haben. Sie werden in je einem besonderen Wahlgang von der Mitgliederversammlung
      aus der Reihe der Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von 3 Jahren
      gewählt.
      Die Vorstandsmitglieder erhalten fortlaufende Nummern (Vorsitzender Nr. 1,
      Stellvertreter Nr. 2 usw.). Um die Kontinuität der Verbandsführung zu wahren, werden
      abwechselnd die Vorstandsmitglieder mit gerader und ungerader Ziffer gewählt.
      Anfangsjahr ist 1981. Die Vorstandsmitglieder mit gerader Ziffer werden erst 1984
      gewählt.
      Wenn bei der Wahl des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters die absolute
      Stimmenmehrheit nicht auf eine Person fällt, findet eine engere Wahl unter den beiden
      Personen statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.

(3)  Die Wahl des Vorsitzenden findet unter Leitung des an Lebensjahren ältesten Mitglieds,
      die Wahl des Stellvertreters unter der Leitung des Vorsitzenden statt.

(4)  Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Wahlzeit so lange im Amt, bis ihre
      Nachfolger das Amt angetreten haben. Wiederwahl ist zulässig.

(5)  Scheiden Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, so ist in der nächsten
      Mitgliederversammlung eine Neuwahl für den Rest der Wahlzeit vorzunehmen.

§ 17

(1)  Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie.

(2)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden oder seines
      Stellvertreters mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden
      mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die
      Stimme des Vorsitzenden.

(3)  Über die Verhandlung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen;
      sie ist von dem Sitzungsleiter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen und in der
      nächsten Vorstandssitzung zur Genehmigung vorzulegen.
      Die Mitglieder des Bestatterverbandes Niedersachsen e.V. sind berechtigt, diese
      Niederschriften in der Geschäftsstelle einzusehen, wenn sie ein berechtigtes
      Interesse darlegen.

§ 18

(1)  Vorstand des Verbandes im Sinne des § 26 BGH ist der Vorsitzende und sein
       Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind berechtigt, den
       Bestatterverband Niedersachsen e.V. gerichtlich und außergerichtlich, und zwar
       jeder für sich allein, zu vertreten.

(2)  Schriftliche Willenserklärungen des Vorstandes müssen im Namen des
      Bestatterverbandes Niedersachsen e.V. ausgestellt und von dem Vorsitzenden oder
      seinem Stellvertreter unterzeichnet sein. Lediglich für das Innenverhältnis wird
      bestimmt, dass der Stellvertreter nur im Falle der Erkrankung oder einer sonstigen
      längeren Verhinderung des Vorsitzenden diesen nach außen hin vertritt

§ 19

(1)  Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Bestatterverbandes Niedersachsen e.V.
      zuständig, soweit sie nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften oder durch
      Bestimmungen der Satzung anderen Organen vorbehalten sind. Der Vorstand
      beschließt insbesondere die Richtlinien für die Arbeit des Verbandes.

(2)  Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse einsetzen und ihre
      Zusammensetzung sowie ihre Arbeitsweise regeln.

(3)  Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Vorstand in Übereinstimmung mit der
      Wahlzeit des Vorsitzenden jeweils für 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(4)  Die Beschlüsse der Ausschüsse bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.

(5)  Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Beirat


§ 20

(1)  Der Beirat des Vorstandes besteht aus mindestens 5 und höchstens 9 Mitgliedern, die
      für die Amtsdauer des Vorstandes gewählt werden. Bei der Wahl der Mitglieder des
      Beirats soll tunlichst darauf geachtet werden, dass möglichst alle Bezirke im Bereich des
      Bundeslandes Niedersachsen angemessen vertreten sind. Die Beiratsmitglieder erhalten
      fortlaufende Nummern (im Anschluß an die Nummern des Vorstandes: 8, 9 usw.).
      Um die Kontinuität der Verbandsführung zu wahren, werden abwechselnd jeweils die
      Beiratsmitglieder mit gerader und ungerader Ziffer gewählt. Anfangsjahr ist 1981.
      Die Beiratsmitglieder mit gerader Ziffer werden erst 1984 gewählt. In den Beirat können
      nur Mitglieder gewählt werden, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(2)  Der Beirat ist zu den Sitzungen des Vorstandes hinzuzuziehen, wenn der Vorsitzende
      die Hinzuziehung bei der Einberufung für erforderlich hält. Die Hinzuziehung ist
      erforderlich, wenn auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung
      Satzungsänderungen oder die Auflösung des Verbandes gesetzt werden sollen. Sie ist
      ferner erforderlich, wenn wichtige Angelegenheiten zur Beschlussfassung anstehen.

§ 21

Die Mitglieder des Vorstandes und des Beirates versehen ihre Obliegenheiten als Ehrenamt
unentgeltlich. Für bare Auslagen und Zeitversäumnis kann Ersatz und Entschädigung
nach besonderen, von der Mitgliederversammlung des Bestatterverbandes Niedersachsen e.V.
zu beschließenden Sätzen gewährt werden. Dem Vorsitzenden kann von der Mitgliederversammlung
für den mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwand eine angemessene Entschädigung gewährt
werden.

Schlichtungsstelle

§ 22

(1)  Die Aufgabe der Schlichtungsstelle ist die Schlichtung von Streitigkeiten unter
      Mitgliedern. Die Schlichtungsstelle entscheidet insbesondere über
      a)  Verwarnungen und Verweise wegen Wettbewerbsverstößen,
      b)  Ausschlüsse aus dem Verband,
      c)  Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, die nicht anders beigelegt werden können.

(2)  Vor Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges muß ein Mitglied sich erst an die
       Schlichtungsstelle wenden.

(3)  Die Schlichtungsstelle besteht aus einem Vorsitzenden und 2 Beisitzern;
      sie werden von der Mitgliederversammlung einzeln und für 2 Jahre gewählt.
      Die Schlichtungsstelle und ihre Mitglieder sind unabhängig und keinerlei Weisungen
      unterworfen.

(4)  Das Verfahren der Schlichtungsstelle regelt sich nach der Schlichtungsordnung.

Geschäftsstelle

§ 23

(1)  Der Bestatterverband Niedersachsen e.V. hat an seinem Sitz eine Geschäftsstelle, die
      von einem Geschäftsführer geleitet wird. Der Geschäftsführer hat nach näherer
      Anweisung des Vorstandes die laufenden Geschäfte zu führen. Er ist dem Vorstand
      für die Durchführung der Aufgaben der Geschäftsstelle und für die ordnungsmäßige
      Erledigung der den Angestellten unter seiner Leitung übertragenen Arbeiten
      verantwortlich.

(2)  Der Geschäftsführer ist zu den Sitzungen des Vorstandes und des Beirates sowie zu den
       Mitgliederversammlungen hinzuzuziehen, soweit es sich nicht um eigene
       Angelegenheiten handelt.

(3)  Die Einstellung des Geschäftsführers erfolgt durch den Vorstand.

Beiträge

§ 24

(1)  Die aus der Errichtung und Tätigkeit des Bestatterverbandes Niedersachsen e.V.
      erwachsenden Kosten sind, soweit sie nicht aus dem Ertrag des Vermögens oder aus
      anderen Einnahmen gedeckt werden, von den Mitgliedern durch Beiträge aufzubringen.

(2)  Die Beiträge werden jährlich bei der Aufstellung des Haushaltsplanes durch Beschluß
      der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie werden im jährlichen Einzugsverfahren
      erhoben. Die Mitgliederversammlung ist auch berechtigt, die Erhebung außerordentlicher
      Beiträge zu beschließen.

(3)  Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen beginnt mit der Aufnahme. Für das Jahr,
      in welchem ein Mitglied die Mitgliedschaft erwirbt, aufgibt oder verliert, ist der
      gesamte Jahresbeitrag zu zahlen. Die Mitglieder geraten in Verzug, wenn sie nicht auf
      eine schriftliche Mahnung zahlen.

(4)  Für Streitigkeiten des Bestatterverbandes Niedersachsen e.V. mit seinen Mitgliedern
      gilt der Sitz des Bestatterverbandes Niedersachsen e.V. als Gerichtsstand.

§ 25

(1)  Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

(2)  Der Vorstand des Bestatterverbandes Niedersachsen e.V. hat jährlich über den zur
      Erfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben erforderlichen Kostenaufwand
      einen Haushaltsplan mit den von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträgen für das
      Rechnungsjahr aufzustellen und ihn der Mitgliedersammlung zur Beschlußfassung
      vorzulegen.

(3)  Der Vorstand ist bei seiner Verwaltung an den beschlossenen Haushaltsplan gebunden.
       Ausgaben, die darin nicht vorgesehen sind, hat die Mitgliederversammlung gesondert
       zu beschließen.

§ 26

Der Vorstand hat für das abgelaufene Rechnungsjahr eine Jahresabrechnung aufzustellen.
Die Jahresabrechnung muß sämtliche Einnahmen und Ausgaben nachweisen und mit den
erforderlichen Belegen versehen sein. Nach Prüfung durch die durch Beschluß der
Mitgliederversammlung bestellten Rechnungsprüfer ist sie der Mitgliederversammlung zur
Annahme vorzulegen.

Änderung der Satzung

§ 27

Anträge auf Änderung der Satzung sind bei der Geschäftsführung schriftlich einzureichen, sie sind bei der Einberufung der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugleich mit der Tagesordnung bekannt zu geben.

Bekanntmachungen

§ 28

Die Bekanntmachungen des Bestatterverbandes Niedersachsen e.V. erfolgen in der Fachzeitschrift „bestattungskultur“.