Satzung

des Bestatterverbands Niedersachsen e.V.
im Bundesverband Deutscher Bestatter e.V.

vom 07.05.2014, zuletzt geändert am 10.05.2023, eingetragen am 04.07.2023 im VR Hannover

Beirat

§20

  1. Der Beirat des Vorstandes besteht aus mindestens 5 und höchstens 9 Mitgliedern, die für die Amtsdauer des Vorstandes gewählt werden. Bei der Wahl der Mitglieder des Beirats soll tunlichst darauf geachtet werden, dass möglichst alle Bezirke im Bereich des Bundeslandes Niedersachsen angemessen vertreten sind. Die Beiratsmitglieder erhalten fortlaufende Nummern (im Anschluß an die Nummern des Vorstandes: 8, 9 usw.). Um die Kontinuität der Verbandsführung zu wahren, werden abwechselnd jeweils die Beiratsmitglieder mit gerader und ungerader Ziffer gewählt. Anfangsjahr ist 1981. Die Beiratsmitglieder mit gerader Ziffer werden erst 1984 gewählt. In den Beirat können nur Mitglieder gewählt werden, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  2. Der Beirat ist zu den Sitzungen des Vorstandes hinzuzuziehen, wenn der Vorsitzende die Hinzuziehung bei der Einberufung für erforderlich hält. Die Hinzuziehung ist erforderlich, wenn auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung Satzungsänderungen oder die Auflösung des Verbandes gesetzt werden sollen. Sie ist ferner erforderlich, wenn wichtige Angelegenheiten zur Beschlussfassung anstehen.

§21

Die Mitglieder des Vorstandes und des Beirates versehen ihre Obliegenheiten als Ehrenamt unentgeltlich. Für bare Auslagen und Zeitversäumnis kann Ersatz und Entschädigung nach besonderen, von der Mitgliederversammlung des Bestatterverbandes Niedersachsen e.V. zu beschließenden Sätzen gewährt werden. Den Vorsitzenden kann von der Mitgliederversammlung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand eine angemessene Entschädigung gewährt werden.

Der Geschäftsführer erhält eine vom geschäftsführenden Vorstand (§18 (1)) festgelegte Vergütung.

Zuletzt aktualisiert am 06.04.2018 von Bestatterverband Niedersachsen e.V..

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