Satzung

des Bestatterverbands Niedersachsen e.V.
im Bundesverband Deutscher Bestatter e.V.

vom 07.05.2014, zuletzt geändert am 31.08.2024, eingetragen am 07.11.2024 im VR Hannover

Beiträge

§24

  1. Die aus der Errichtung und Tätigkeit des Bestatterverbandes Niedersachsen e.V. erwachsenden Kosten sind, soweit sie nicht aus dem Ertrag des Vermögens oder aus anderen Einnahmen gedeckt werden, von den Mitgliedern durch Beiträge aufzubringen.
  2. Die Beiträge werden jährlich bei der Aufstellung des Haushaltsplans durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, die Erhebung außerordentlicher Beiträge zu beschließen. Die Beiträge werden im SEPA-Lastschriftverfahren am 01.07. eines jeden Jahres eingezogen. Fällt der 01.07. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, erfolgt die Einziehung der Beiträge am ersten darauffolgenden Werktag. Mitglieder, die am SEPA-Lastschriftverfahren nicht teilnehmen, zahlen zzgl. zum Mitgliedsbeitrag eine Verwaltungsgebühr von 30,00 €. Das Mitglied hat dafür Sorge zu tragen, dass der Mitgliedsbeitrag sowie die vorgenannte Verwaltungsgebühr dem Konto des Vereins bis zum 01.07. eines jeden Jahres gutgeschrieben wird. Fällt der 01.07. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist sicherzustellen, dass der Mitgliedsbeitrag sowie die vorgenannte Verwaltungsgebühr dem Konto des Vereins bis zum ersten darauffolgenden Werktag gutgeschrieben werden. Bei notwendig werdenden Mahnungen werden Mahngebühren von 30,00 € pro Mahnung erhoben.
  3. Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen beginnt mit der Aufnahme. Für das Jahr, in welchem ein Mitglied die Mitgliedschaft erwirbt, aufgibt oder verliert, ist der gesamte Jahresbeitrag zu zahlen. Die Mitglieder geraten in Verzug, wenn sie nicht auf eine schriftliche Mahnung zahlen.
  4. Für Streitigkeiten des Bestatterverbandes Niedersachsen e.V. mit seinen Mitgliedern gilt der Sitz des Bestatterverbandes Niedersachsen e.V. als Gerichtsstand.

§25

  1. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Der Vorstand des Bestatterverbandes Niedersachsen e.V. hat jährlich über den zur Erfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben erforderlichen Kostenaufwand einen Haushaltsplan mit den von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträgen für das Rechnungsjahr aufzustellen und ihn der Mitgliedersammlung zur Beschlußfassung vorzulegen.
  3. Der Vorstand ist bei seiner Verwaltung an den beschlossenen Haushaltsplan gebunden. Ausgaben, die darin nicht vorgesehen sind, hat die Mitgliederversammlung gesondert zu beschließen.

§26

Der Vorstand hat für das abgelaufene Rechnungsjahr eine Jahresabrechnung aufzustellen. Die Jahresabrechnung muß sämtliche Einnahmen und Ausgaben nachweisen und mit den erforderlichen Belegen versehen sein. Nach Prüfung durch die durch Beschluß der Mitgliederversammlung bestellten Rechnungsprüfer ist sie der Mitgliederversammlung zur Annahme vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am 10.08.2023 von Bestatterverband Niedersachsen e.V..

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