Satzung

des Bestatterverbands Niedersachsen e.V.
im Bundesverband Deutscher Bestatter e.V.

vom 07.05.2014, zuletzt geändert am 10.05.2023, eingetragen am 04.07.2023 im VR Hannover

Mitgliederversammlung

§12

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern, den fördernden Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern. Hinsichtlich des Stimm- und aktiven und passiven Wahlrechts bleibt § 10 unberührt.
  2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
    1. die Entgegennahme des Geschäftsberichtes,
    2. die Feststellung des Haushaltsplanes und die Bewilligung von Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind,
    3. die Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
    4. die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung,
    5. die Beschlussfassung über
      1. Erwerb, Veräußerung oder dringliche Belastung von Grundstücken,
      2. Abschluß von Verträgen, durch welche dem Verband fortlaufende Verpflichtungen auferlegt werden mit Ausnahme der Anstellungsverträge für die Angestellten der Geschäftsstelle,
      3. die Anlegung des Vermögens,
    6. die Wahl des Vorsitzenden, des Stellvertreters, der weiteren Mitglieder des Vorstandes, der Mitglieder des Beirates sowie die Bestellung des Geschäftsführers und dessen Wahl in den Vorstand,
    7. die Entlastung des Vorstandes, des Beirates und des Geschäftsführers,
    8. die Änderung der Satzung,
    9. die Beschlussfassung über die Auflösung des Bestatterverbandes Niedersachsen e.V.,
    10. die Beschlussfassung über solche Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die ihr zu diesem Zweck vom Vorstand übertragen werden,
    11. die Beschlussfassung über Beschwerden gegen die Ablehnung von Aufnahmegesuchen.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn der Vorstand sie beschließt. Sie müssen einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Viertel der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Gegenstandes bei dem Vorstand oder der Geschäftsstelle beantragt wird.
  4. Die Mitgliederversammlungen können situationsbedingt online durchgeführt werden. Beschließt der Vorstand die Durchführung per online und lädt die Mitglieder zur Online-Mitgliederversammlung ein, hat er für die technischen Voraussetzungen zu sorgen.
    Er hat sicher zu stellen, dass die Online-Mitgliederversammlung in hierzu geeigneter, datenschutzsicherer Weise vorbereitet und durchgeführt wird.
    Die Mitglieder sind – abweichend von § 13 Abs. 1 der Satzung – tunlichst 6 Wochen vor der Versammlung mit der Einladung über den Ablauf der Online-Sitzung im Detail zu informieren.
    Dem Vorstand ist gestattet mit der Organisation und Durchführung der Online-Mitgliederversammlung einen externen Dienstleister zu beauftragen.

§13

  1. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden mit einer Frist von tunlichst 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann in besonders dringenden Fällen die Einladungsfrist bis auf 3 Tage abgekürzt werden.
  2. Der Vorsitzende und im Falle der Verhinderung sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung
  3. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der sämtliche Beschlüsse, Wahlen und Abstimmungen verzeichnet sein müssen. Die Niederschrift ist von dem Leiter der Mitgliederversammlung und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen und der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§14

  1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  2. Änderungen der Satzung können nur mit Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
  3. Die Auflösung des Bestatterverbandes Niedersachsen e.V. kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln sämtlicher Stimmberechtigten beschlossen werden. Kommt eine solche Mehrheit in der zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung nicht zustande, ist eine neue Mitgliederversammlung mit einer Einladungsfrist von 7 Tagen einzuberufen, in welcher eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten genügt. Zugleich mit dem Beschluß über die Auflösung ist über die Verwendung der vorhandenen Mittel zu beschließen.
  4. Beschlüsse können von der Mitgliederversammlung nur über solche Angelegenheiten gefasst werden, die bei einer Einberufung in der Tagesordnung bezeichnet sind oder, sofern es sich nicht um Satzungsänderungen oder die Auflösung des Bestatterverbandes Niedersachsen e.V. handelt, mit Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten vom Vorsitzenden nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
  5. Auch ohne Mitgliederversammlung ist eine Beschlussfassung zulässig. Sie ist gültig, wenn die stimmberechtigten Mitglieder mit absoluter Stimmenmehrheit ihre Zustimmung zu dem Beschlussantrag schriftlich erklärt haben.

§15

  1. Die von der Mitgliederversammlung vorzunehmenden Wahlen sind geheim und erfolgen durch Abgabe von Stimmzetteln. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wahlen durch Zuruf sind zulässig, wenn von Seiten der Wahlberechtigten nicht widersprochen wird.
  2. Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen.

Zuletzt aktualisiert am 17.03.2022 von Bestatterverband Niedersachsen e.V..

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