Satzung

des Bestatterverbands Niedersachsen e.V.
im Bundesverband Deutscher Bestatter e.V.

vom 07.05.2014, zuletzt geändert am 10.05.2023, eingetragen am 04.07.2023 im VR Hannover

Vorstand

§16

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Geschäftsführer und 5 weiteren Mitgliedern
  2. Der Vorsitzende und der Stellvertreter müssen fachgeprüfte Bestatter sein. Die übrigen Vorstandsmitglieder können entweder fachgeprüfte Bestatter oder Tischlermeister mit mindestens 10-jähriger hauptberuflicher Tätigkeit im Bestattungsgewerbe sein.
    Der Geschäftsführer muss weder Bestatter noch Mitglied sein.
    Die Vorstandsmitglieder dürfen bei ihrer Wahl das 65. Lebensjahr nicht beendet haben. Sie werden in je einem besonderen Wahlgang von der Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Geschäftsführer unterliegt keiner Altersbegrenzung und Wiederwahl. Er gehört dem Vorstand bis zu seiner Abberufung an. Die Vorstandsmitglieder erhalten (mit Ausnahme des Geschäftsführers) fortlaufende Nummern (Vorsitzender Nr. 1, Stellvertreter Nr. 2 usw.). Um die Kontinuität der Verbandsführung zu wahren, werden abwechselnd die Vorstandsmitglieder mit gerader und ungerader Ziffer gewählt. Anfangsjahr ist 1981. Die Vorstandsmitglieder mit gerader Ziffer werden erst 1984 gewählt. Wenn bei der Wahl des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters die absolute Stimmenmehrheit nicht auf eine Person fällt, findet eine engere Wahl unter den beiden Personen statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.
  3. Die Wahl des Vorsitzenden findet unter Leitung des an Lebensjahren ältesten Mitglieds, die Wahl des Stellvertreters unter der Leitung des Vorsitzenden statt.
  4. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Wahlzeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Scheiden Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl für den Rest der Wahlzeit vorzunehmen.

§17

  1. Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
    Dem Vorstand ist gestattet, Vorstandssitzungen online durchzuführen. Beschlüsse, die online mit der in der Satzung vorgesehenen Mehrheit gefasst werden, sind wirksam.
  3. Über die Verhandlung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen; sie ist von dem Sitzungsleiter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen und in der nächsten Vorstandssitzung zur Genehmigung vorzulegen. Die Mitglieder des Bestatterverbandes Niedersachsen e.V. sind berechtigt, diese Niederschriften in der Geschäftsstelle einzusehen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegen.

§18

  1. Vorstand des Verbandes im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind berechtigt, den Bestatterverband Niedersachsen e.V. gerichtlich und außergerichtlich, und zwar jeder für sich allein, zu vertreten.
  2. Schriftliche Willenserklärungen des Vorstandes müssen im Namen des Bestatterverbandes Niedersachsen e.V. ausgestellt und von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unterzeichnet sein. Lediglich für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Stellvertreter nur im Falle der Erkrankung oder einer sonstigen längeren Verhinderung des Vorsitzenden diesen nach außen hin vertritt
  3. Der geschäftsführende Vorstand (§ 18 (1)) kann die Bestellung des Geschäftsführers widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Mit der Abberufung durch den geschäftsführenden Vorstand scheidet der Geschäftsführer aus dem Vorstand aus. Der Geschäftsführer hat keine Stimmrechte.

§19

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Bestatterverbandes Niedersachsen e.V. zuständig, soweit sie nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften oder durch Bestimmungen der Satzung anderen Organen vorbehalten sind. Der Vorstand beschließt insbesondere die Richtlinien für die Arbeit des Verbandes.
  2. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse einsetzen und ihre Zusammensetzung sowie ihre Arbeitsweise regeln.
  3. Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Vorstand in Übereinstimmung mit der Wahlzeit des Vorsitzenden jeweils für 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Die Beschlüsse der Ausschüsse bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.
  5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Zuletzt aktualisiert am 17.03.2022 von Bestatterverband Niedersachsen e.V..

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