Satzung

des Bestatterverbands Niedersachsen e.V.
im Bundesverband Deutscher Bestatter e.V.

vom 07.05.2014, zuletzt geändert am 10.05.2023, eingetragen am 04.07.2023 im VR Hannover

Wahlrecht, Stimmrecht, Wählbarkeit

§10

  1. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt und hat das aktive und passive Wahlrecht. Auf jedes Mitglied entfällt eine Stimme. Das gilt auch für Unternehmen, die in Form von Gesellschaften des bürgerlichen Rechts oder des Handelsrechts oder als juristische Person betrieben werden. Das Stimmrecht übt in diesem Falle derjenige Gesellschafter oder Geschäftsführer oder das zur Vertretung der Gesellschaft oder juristischen Person bestellte sonstige Organ aus.
  2. Nicht stimmberechtigt und aktiv und passiv wahlberechtigt in der Mitgliederversammlung sind Personen,
    1. denen die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter rechtskräftig aberkannt sind
    2. gegen die ein Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, welches die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
  3. Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt und nicht aktiv und passiv wahlberechtigt.
  4. Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung vertreten lassen. Zur Vertretung sind nur andere ordentliche Mitglieder des Bestatterverbandes oder eine im Unternehmen des zu vertretenden Mitgliedes tätige volljährige Person berechtigt. Jedes Mitglied kann nur jeweils ein anderes Mitglied vertreten.
  5. Zur Vermeidung von Stimmenhäufungen gilt für Mitglieder von Bestattungsunternehmen im Sinne von § 5 Abs. 6 Satz 2 folgende Stimmenregelung: Bei Abstimmungen in der Mitgliederversammlung haben miteinander wirtschaftlich und/oder personell verbundene oder solche Unternehmen, die unter ein und demselben Beherrschungsvertrag stehen, eine Stimmrechtsbegrenzung von 3 Stimmen.

Zuletzt aktualisiert am 06.04.2018 von Bestatterverband Niedersachsen e.V..

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